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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt auf das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, 2012/13/0076). Bei Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2003/15/0058).Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 stellt auf das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes ab vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, 2012/13/0076). Bei Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2003/15/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150026.X01Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013