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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0011 E 25. Juli 2013Rechtssatz
Die Gutschrift von Kapitalertragsteuer wird vom Gesetzgeber als Gegenstück zu ihrer Einbehaltung und Abfuhr gesehen. Überhöhte Gutschriften werden sich regelmäßig in einer zu niedrigen Abfuhr von KESt-Beträgen durch das haftungspflichtige Kreditinstitut niederschlagen. Es ist kein Grund zu sehen, warum in diesen Fällen nicht die Haftungsbestimmung des § 95 Abs. 2 EStG 1988 anwendbar sein sollte (so bereits das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, B 1575/03, VfSlg. 17426).Die Gutschrift von Kapitalertragsteuer wird vom Gesetzgeber als Gegenstück zu ihrer Einbehaltung und Abfuhr gesehen. Überhöhte Gutschriften werden sich regelmäßig in einer zu niedrigen Abfuhr von KESt-Beträgen durch das haftungspflichtige Kreditinstitut niederschlagen. Es ist kein Grund zu sehen, warum in diesen Fällen nicht die Haftungsbestimmung des Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 anwendbar sein sollte (so bereits das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, B 1575/03, VfSlg. 17426).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150012.X06Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017