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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Um die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz geht es - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. September 1994, 91/13/0229, VwSlg 6918 F/1994) - bei der Auslegung des Begriffes "Einzugsbereich" in § 34 Abs. 8 EStG 1988, wobei schon im Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 92/15/0131, 0132, auf die Bestimmung im Studienförderungsgesetz 1983 verwiesen wurde, nach der "eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (...) jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen" sei (vgl. jetzt § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992). Die dazu in der Folge ergangene Verordnung sieht für Entfernungen über 80 km von einer Zumutbarkeitsprüfung ab und orientiert sich für Entfernungen bis zu 80 km am Maßstab einer Fahrzeit unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von nicht mehr als einer Stunde für die Zurücklegung der Distanz (nur) zwischen den jeweiligen Gemeinden (§§ 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001). Eine Anknüpfung an den Begriff des "Einzugsbereichs" nahm der Verwaltungsgerichtshof auch in den die tägliche Rückkehr von Arbeitnehmern an den Familienwohnort betreffenden Erkenntnissen vom 19. September 1995, 91/14/0227, und vom 8. Februar 2007, 2004/15/0102, VwSlg 8200 F/2007, vor. Einen Anhaltspunkt bietet schließlich auch die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 i. d.F. (für das Streitjahr 2007) BGBl. I Nr. 77/2004 und (seit 2008) BGBl. I Nr. 104/2007, die - hier nicht für in Ausbildung befindliche Personen, sondern für Arbeitnehmer - von einer Begrenzung der zumutbaren täglichen Wegzeit mit insgesamt nicht wesentlich mehr als zwei Stunden ausgeht.Um die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz geht es - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. September 1994, 91/13/0229, VwSlg 6918 F/1994) - bei der Auslegung des Begriffes "Einzugsbereich" in Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988, wobei schon im Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 92/15/0131, 0132, auf die Bestimmung im Studienförderungsgesetz 1983 verwiesen wurde, nach der "eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (...) jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen" sei vergleiche jetzt Paragraph 26, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992). Die dazu in der Folge ergangene Verordnung sieht für Entfernungen über 80 km von einer Zumutbarkeitsprüfung ab und orientiert sich für Entfernungen bis zu 80 km am Maßstab einer Fahrzeit unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von nicht mehr als einer Stunde für die Zurücklegung der Distanz (nur) zwischen den jeweiligen Gemeinden (Paragraphen eins und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2001,). Eine Anknüpfung an den Begriff des "Einzugsbereichs" nahm der Verwaltungsgerichtshof auch in den die tägliche Rückkehr von Arbeitnehmern an den Familienwohnort betreffenden Erkenntnissen vom 19. September 1995, 91/14/0227, und vom 8. Februar 2007, 2004/15/0102, VwSlg 8200 F/2007, vor. Einen Anhaltspunkt bietet schließlich auch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 i. d.F. (für das Streitjahr 2007) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, und (seit 2008) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, die - hier nicht für in Ausbildung befindliche Personen, sondern für Arbeitnehmer - von einer Begrenzung der zumutbaren täglichen Wegzeit mit insgesamt nicht wesentlich mehr als zwei Stunden ausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130132.X02Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017