RS Vwgh 2013/8/7 2011/06/0164

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Veröffentlicht am 07.08.2013
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Index

L85006 Straßen Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §47;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei verfassungskonformer Interpretation des § 68 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss. Daraus lässt sich auch für den Anwendungsbereich des Stmk LStVwG 1964 der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen (Hinweis E vom 14. Juli 2011, 2010/10/0092, ergangen zu § 17 ForstG, sowie die Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, 2001/05/1171, und vom 20. Dezember 2005, 2003/05/0098, beide ergangen zum OÖ LStG 1991).Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 68, Absatz 3, AVG ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss. Daraus lässt sich auch für den Anwendungsbereich des Stmk LStVwG 1964 der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen (Hinweis E vom 14. Juli 2011, 2010/10/0092, ergangen zu Paragraph 17, ForstG, sowie die Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, 2001/05/1171, und vom 20. Dezember 2005, 2003/05/0098, beide ergangen zum OÖ LStG 1991).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060164.X01

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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