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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Bei verfassungskonformer Interpretation des § 68 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss. Daraus lässt sich auch für den Anwendungsbereich des Stmk LStVwG 1964 der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen (Hinweis E vom 14. Juli 2011, 2010/10/0092, ergangen zu § 17 ForstG, sowie die Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, 2001/05/1171, und vom 20. Dezember 2005, 2003/05/0098, beide ergangen zum OÖ LStG 1991).Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 68, Absatz 3, AVG ergibt sich, dass die Behörde mit der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Missständen nicht bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des den Missstand bewirkenden Bescheides zuwarten muss. Daraus lässt sich auch für den Anwendungsbereich des Stmk LStVwG 1964 der Grundsatz ableiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen (Hinweis E vom 14. Juli 2011, 2010/10/0092, ergangen zu Paragraph 17, ForstG, sowie die Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, 2001/05/1171, und vom 20. Dezember 2005, 2003/05/0098, beide ergangen zum OÖ LStG 1991).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060164.X01Im RIS seit
27.09.2013Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014