RS Vwgh 2013/8/23 2013/03/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2013
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1 Z3;
GelVerkG §5 Abs5a;
GewO 1994 §39 Abs2;
GewO 1994 §95 Abs2;
  1. GewO 1994 § 39 heute
  2. GewO 1994 § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GewO 1994 § 39 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 39 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 39 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 39 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 39 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 5a GelVerkG 1996 ist erforderlich, dass eine (mindestens) dreijährige fachliche Tätigkeit (wenn schon nicht in einem Taxi-Gewerbe oder einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, so doch) in einem dem Taxi-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig nachgewiesen wird. Dass EDV-Dienstleistungen einen inhaltlichen Bezug zum Taxi-Gewerbe gehabt haben, mag zutreffen; damit wurde diese Tätigkeit aber noch nicht zu einer solchen, die in einem dem Taxi-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig erbracht worden sind. Zutreffend stellte die Behörde hinsichtlich des in Betracht kommenden Berufszweiges darauf ab, ob für dessen Ausübung dem Taxi-Gewerbe vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, wozu insbesondere das Lenken von Taxis, Mietwagen oder von diesen vergleichbaren Fahrzeugen während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zählt (Hinweis E vom 27. Februar 2002, 2000/03/0085, mit Hinweis auf E vom 11. Dezember 1991, 90/03/0279).Nach Paragraph 5, Absatz 5 a, GelVerkG 1996 ist erforderlich, dass eine (mindestens) dreijährige fachliche Tätigkeit (wenn schon nicht in einem Taxi-Gewerbe oder einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, so doch) in einem dem Taxi-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig nachgewiesen wird. Dass EDV-Dienstleistungen einen inhaltlichen Bezug zum Taxi-Gewerbe gehabt haben, mag zutreffen; damit wurde diese Tätigkeit aber noch nicht zu einer solchen, die in einem dem Taxi-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig erbracht worden sind. Zutreffend stellte die Behörde hinsichtlich des in Betracht kommenden Berufszweiges darauf ab, ob für dessen Ausübung dem Taxi-Gewerbe vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, wozu insbesondere das Lenken von Taxis, Mietwagen oder von diesen vergleichbaren Fahrzeugen während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zählt (Hinweis E vom 27. Februar 2002, 2000/03/0085, mit Hinweis auf E vom 11. Dezember 1991, 90/03/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030090.X01

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten