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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nach § 5 Abs 5a GelVerkG 1996 ist erforderlich, dass eine (mindestens) dreijährige fachliche Tätigkeit (wenn schon nicht in einem Taxi-Gewerbe oder einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, so doch) in einem dem Taxi-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig nachgewiesen wird. Dass EDV-Dienstleistungen einen inhaltlichen Bezug zum Taxi-Gewerbe gehabt haben, mag zutreffen; damit wurde diese Tätigkeit aber noch nicht zu einer solchen, die in einem dem Taxi-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig erbracht worden sind. Zutreffend stellte die Behörde hinsichtlich des in Betracht kommenden Berufszweiges darauf ab, ob für dessen Ausübung dem Taxi-Gewerbe vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, wozu insbesondere das Lenken von Taxis, Mietwagen oder von diesen vergleichbaren Fahrzeugen während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zählt (Hinweis E vom 27. Februar 2002, 2000/03/0085, mit Hinweis auf E vom 11. Dezember 1991, 90/03/0279).Nach Paragraph 5, Absatz 5 a, GelVerkG 1996 ist erforderlich, dass eine (mindestens) dreijährige fachliche Tätigkeit (wenn schon nicht in einem Taxi-Gewerbe oder einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, so doch) in einem dem Taxi-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig nachgewiesen wird. Dass EDV-Dienstleistungen einen inhaltlichen Bezug zum Taxi-Gewerbe gehabt haben, mag zutreffen; damit wurde diese Tätigkeit aber noch nicht zu einer solchen, die in einem dem Taxi-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig erbracht worden sind. Zutreffend stellte die Behörde hinsichtlich des in Betracht kommenden Berufszweiges darauf ab, ob für dessen Ausübung dem Taxi-Gewerbe vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, wozu insbesondere das Lenken von Taxis, Mietwagen oder von diesen vergleichbaren Fahrzeugen während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zählt (Hinweis E vom 27. Februar 2002, 2000/03/0085, mit Hinweis auf E vom 11. Dezember 1991, 90/03/0279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030090.X01Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013