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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §5 Abs4;Rechtssatz
Die Parteien des Verfahrens haben sich daraufhin geeinigt, dass die von der mitbeteiligten Partei gewünschten Arbeiten auf der Liegenschaft der Bfin durchgeführt werden dürfen; lediglich die Frage der Abgeltung solle vom Fernmeldebüro entschieden werden. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Einigung der Parteien ist die erstinstanzliche Entscheidung insofern als Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Abgeltung zu qualifizieren, als der Sache nach ein Abgeltungsanspruch der Bfin verneint wird, weil - so die Erstbehörde - es sich bei den Arbeiten lediglich um die Ausübung bzw Inanspruchnahme eines schon bestehenden Leitungsrechts handle. Damit fehlt es aber an einer Zuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlich über die Berufung der Bfin zu entscheiden. Gegen eine von der Erstbehörde getroffene (negative) Entscheidung über die begehrte Abgeltung konnte gemäß § 6 Abs 6 TKG 2003 das Gericht angerufen werden; eine Berufung war damit unzulässig (Hinweis E vom 29. März 2007, 2006/07/0019). Durch meritorische Entscheidung über die Berufung hat die belangte Behörde daher ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten.Die Parteien des Verfahrens haben sich daraufhin geeinigt, dass die von der mitbeteiligten Partei gewünschten Arbeiten auf der Liegenschaft der Bfin durchgeführt werden dürfen; lediglich die Frage der Abgeltung solle vom Fernmeldebüro entschieden werden. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Einigung der Parteien ist die erstinstanzliche Entscheidung insofern als Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Abgeltung zu qualifizieren, als der Sache nach ein Abgeltungsanspruch der Bfin verneint wird, weil - so die Erstbehörde - es sich bei den Arbeiten lediglich um die Ausübung bzw Inanspruchnahme eines schon bestehenden Leitungsrechts handle. Damit fehlt es aber an einer Zuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlich über die Berufung der Bfin zu entscheiden. Gegen eine von der Erstbehörde getroffene (negative) Entscheidung über die begehrte Abgeltung konnte gemäß Paragraph 6, Absatz 6, TKG 2003 das Gericht angerufen werden; eine Berufung war damit unzulässig (Hinweis E vom 29. März 2007, 2006/07/0019). Durch meritorische Entscheidung über die Berufung hat die belangte Behörde daher ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030075.X01Im RIS seit
10.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013