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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Der Arbeitsantritt im Sinn des § 33 Abs. 1 ASVG ist schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an.Der Arbeitsantritt im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG ist schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080156.X01Im RIS seit
02.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014