TE Vwgh Beschluss 1993/2/17 92/01/1071

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der K in W, geboren am 4.3.1972, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1992, Zl. 601.124/2-III/16/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 4 AsylG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich - von der Beschwerdeführerin unbestritten -, daß der von ihr am Tag ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet (3. November 1989) gestellte Asylantrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1992, Zl. 4.285.931/3-III/13/91, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde.

Mit dem jetzt vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Jänner 1991 (richtig wohl: 1992) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte die von der ersten Instanz vorgenommene Zurückweisung einer Berufung, die die Beschwerdeführerin gegen einen Vorgang erhoben hatte, im Zuge dessen die Bundespolizeidirektion Wien am 3. Dezember 1991 eine von der BH Baden am 3. November 1989 ausgestellte Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG mit dem Vermerk "Die Gültigkeit dieser Bescheinigung wird bis 3.2.1992 verlängert" versehen hatte.

Die belangte Behörde vertrat unter anderem die Rechtsauffassung, durch ihren Bescheid vom 9. März 1992 sei das Asylverfahren rechtskräftig mit der Feststellung beendet worden, die Beschwerdeführerin sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes. Ihr komme daher der Status eines Asylwerbers nicht mehr zu und daher auch nicht mehr die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. Das Recht auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. stehe der Beschwerdeführerin daher ebenfalls nicht mehr zu.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten "gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1968 bis zum rechtskräfigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt zu sein und nach § 5 Abs. 4 leg. cit. auf Bescheinigung dieses Rechtes" verletzt.

§ 5 AsylG lautet auszugsweise:

(1) Der Asylwerber ist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens (§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn er den Antrag auf Asylgewährung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt, in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder in dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention angeführten Gründe Kenntnis erlangt hat

...

(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, zu bescheinigen."

Da der rechtskräftige Abschluß des seinerzeit über Asylantrag vom 3. November 1989 eingeleiteten Asylverfahrens unstrittig ist, hat die Beschwerdeführerin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ihre Rechtstellung als Asylwerberin verloren (vgl. z. B. Steiner, Österreichisches Asylrecht 6) und damit auch ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ebenso wie die ihr allenfalls aus § 5 Abs. 4 leg. cit. erwachsenen Rechte, weshalb sich auch die vorgenommene Befristung, gegen die sich die Beschwerdeführerin wendet, für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann.

Der Beschwerdeerhebung steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011071.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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