RS Vwgh 2013/9/4 2011/08/0230

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

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Besprechung in: ZAS 2/2014, S 80-88;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 ArbVG, die unter anderem auf eine Absage an einen lohnpolitisch völlig freien Markt mit "Firmenkollektivverträgen" hinauslaufen, müssen im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 und § 7 ArbVG (äußerst eingeschränkte Zulassung von Kollektivverträgen, die sich lediglich auf ein Unternehmen oder auf einen einzelnen Betrieb beziehen) gesehen werden. Der Gesetzgeber des Arbeitsverfassungsgesetzes will auf diese Weise eine Lohnpolitik der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände gewährleisten, die auf gesamtwirtschaftlich erwünschte oder ausdrücklich vorgegebene Zielsetzungen Rücksicht nimmt (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, § 4 Rz 18). § 4 Abs. 3 ArbVG durchbricht den für Österreich im allgemein geltenden Grundsatz, dass echte "Firmenkollektivverträge" nicht zulässig sind (vgl. Strasser, aaO § 4 Rz 25, der u.a. den Verein 'Österreichisches Rotes Kreuz' in Wien als einen jener Vereine nennt, die gute Aussichten haben, die Kollektivvertragsfähigkeit bei entsprechender Antragstellung nach § 4 Abs. 3 ArbVG zuerkannt zu erhalten). Die restriktive Haltung des Gesetzgebers zu Kollektivverträgen, denen ein eingeschränkter Interessenausgleich auf bloß einzelbetrieblicher Ebene zu Grunde liegt, kommt auch darin zum Ausdruck, dass Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§ 4 Abs. 3 ArbVG) abgeschlossen wurden, nicht zur Satzung erklärt werden können (§ 18 Abs. 6 ArbVG).Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ArbVG, die unter anderem auf eine Absage an einen lohnpolitisch völlig freien Markt mit "Firmenkollektivverträgen" hinauslaufen, müssen im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 7, ArbVG (äußerst eingeschränkte Zulassung von Kollektivverträgen, die sich lediglich auf ein Unternehmen oder auf einen einzelnen Betrieb beziehen) gesehen werden. Der Gesetzgeber des Arbeitsverfassungsgesetzes will auf diese Weise eine Lohnpolitik der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände gewährleisten, die auf gesamtwirtschaftlich erwünschte oder ausdrücklich vorgegebene Zielsetzungen Rücksicht nimmt (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, Paragraph 4, Rz 18). Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG durchbricht den für Österreich im allgemein geltenden Grundsatz, dass echte "Firmenkollektivverträge" nicht zulässig sind vergleiche Strasser, aaO Paragraph 4, Rz 25, der u.a. den Verein 'Österreichisches Rotes Kreuz' in Wien als einen jener Vereine nennt, die gute Aussichten haben, die Kollektivvertragsfähigkeit bei entsprechender Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG zuerkannt zu erhalten). Die restriktive Haltung des Gesetzgebers zu Kollektivverträgen, denen ein eingeschränkter Interessenausgleich auf bloß einzelbetrieblicher Ebene zu Grunde liegt, kommt auch darin zum Ausdruck, dass Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG) abgeschlossen wurden, nicht zur Satzung erklärt werden können (Paragraph 18, Absatz 6, ArbVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080230.X06

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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