TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 92/12/0059

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §20b Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des E in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 1992, Zl. 8141/128-II/4/92, betreffend Fahrtkostenzuschuß, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Bundesgendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bezirksgendarmeriekommando Feldkirchen; sein Wohnort X.

Mit Eingabe vom 4. Juni 1990 beantragte der Beschwerdeführer einen Fahrtkostenzuschuß in der Höhe von S 1.632,--. Nachdem das Landesgendarmeriekommando für Kärnten die von ihm zugrunde gelegte Verkehrsverbindung als nicht zweckmäßig bezeichnet hatte, beantragte er mit Eingabe vom 18. Februar 1991 bescheidmäßige Feststellung.

Mit Bescheid vom 8. August 1991 stellte das Landesgendarmeriekommando für Kärnten fest, daß dem Beschwerdeführer ab Juni 1990 ein Fahrtkostenzuschuß in der Höhe von S 411,-- und ab Juli 1991 in der Höhe von S 449,-- gebühre. Dabei ging die Behörde erster Instanz von den Angaben des Beschwerdeführers aus, daß er die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort regelmäßig zurücklege und folgende Fahrtmöglichkeit zur Verfügung stehe:

           "X

            Spittal/Drau                   7 km fiktiv

    03.14   Spittal/Drau  21.47

    03.39   Villach/Hbf   21.12           37 km ÖBB Linie 22

    05.20   Villach/Hbf   20.37

    05.54   Feldkirchen   20.02           26 km ÖBB Linie 65

Abfahrts- und Ankunftszeiten nach Einführung des

Neuen-Austro-Taktes (NAT) am 01.06.1991:

            X

            Spittal/Drau

    03.13   Spittal/Drau  22.13

    03.38   Villach/Hbf   21.43

    05.00   Villach/Hbf   20.37

    05.34   Feldkirchen   20.06"

Bei der festgestellten Variante sei eine Benützbarkeit der öffentlichen Beförderungsmittel von 95,83 % und damit die im Gesetz geforderte Regelmäßigkeit gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß festgestellt wurde, der dem Beschwerdeführer ab Juni 1990 monatlich gebührende Fahrtkostenzuschuß betrage S 211,-- und ab Juli 1991 S 238,--. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere auch der schon im erstinstanzlichen Bescheid abgelehnten Berücksichtigung von vier verschiedenen Varianten der Verkehrsverbindungen, die der Beschwerdeführer im Verfahren vorgeschlagen hatte, ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung geltend gemacht, der Bahnhof Feldkirchen sei im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0176, nicht die der Dienststelle nächstgelegene Haltestelle, sondern hievon 1.200 m entfernt. Vom Bahnhof Feldkirchen zur Dienststelle könne der Beschwerdeführer Linienbusse benützen, um rechtzeitig zum Dienstbeginn die Dienststelle und nach Dienstende den in Richtung Villach fahrenden Zug am Bahnhof Feldkirchen zu erreichen, wodurch sich sein Fahrtkostenzuschuß erhöhen müßte.

In der Bescheidbegründung wird festgestellt, die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Dienststelle betrage ca. 55 km. Der Beschwerdeführer habe nach dem Inhalt der Dienststundenblätter als ein im Wechseldienst stehender Beamter regelmäßig jeweils mehrmals im Monat an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten. Bei allen Diensten sei der Dienstbeginn "praktisch immer" um 07.00 Uhr, das Dienstende zwischen 17.00 und 19.00 Uhr gelegen.

Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, grundsätzlich dürften die notwendigen Fahrtauslagen nur für solche öffentliche Beförderungsmittel der Berechnung des gebührenden Fahrtkostenzuschusses zugrunde gelegt werden, die für den Beamten - objektiv betrachtet - zweckmäßigerweise zur Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle in Betracht kämen. Dabei sei von einer einheitlichen (ganzheitlichen) Beurteilung auszugehen und eine isolierte Betrachtung der Hin- und Rückfahrt gesetzlich nicht gedeckt. Ein Beförderungsmittel komme nur dann zweckmäßigerweise zur Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle in Betracht, wenn es sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt benützt werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinn des § 20b Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann nicht als zweckmäßig in Betracht, wenn es entweder auf der Wegstrecke überhaupt nicht, oder nicht an allen Tagen, oder zu dem für den Beamten nicht in Betracht kommenden Verkehrszeiten verkehre, oder zwar vorhanden sei, die Benützung durch den Beamten aber nicht als zweckmäßig angesehen werden könne. Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Verkehrsverbindungen kämen, so wie die im erstinstanzlichen Bescheid angenommene, für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Dienststelle nicht als zweckmäßig im Sinne des Gesetzes in Betracht.

Da sich die Beschwerde ausschließlich auf die als "Variante V" bezeichnete Ablehnung der Zweckmäßigkeit richtet, werden in der Folge nur die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiedergegeben:

Dazu wird ausgeführt, daß die ÖBB Linie 65 laut österreichischem Kursbuch mit Abfahrt um 05.20 Uhr in Villach nur an Werktagen verkehre und deshalb vom Beschwerdeführer nicht jeden Tag benützt werden könne. Komme aber auf zwei wesentlichen Teilstrecken (X-Spittal/Drau sowie Villach-Feldkirchen) ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht, so sei die gesamte Verkehrsverbindung als nicht zweckmäßigerweise in Betracht kommend anzusehen. Deshalb könne auch der Autobus Fahrplan Nr. 5221 als innerstädtische Verbindung in Feldkirchen nicht berücksichtigt werden. Außerdem verkehre diese Linie bei der Hinfahrt nur an Schultagen und auch bei Rückfahrt nicht an allen Tagen, sodaß eine tägliche Benützung nicht gewährleistet sei. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht zu beachten, weil sie zur RGV 1955 ergangen sei und keinen Bezug zu § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 habe. Mangels einer zweckmäßigerweise in Betracht kommenden Verkehrsverbindung seien die Fahrtauslagen nach der zwingenden Bestimmung des § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln. Ausgehend von der kürzesten Wegstrecke von 55 km errechne sich somit der dem Beschwerdeführer gebührende Fahrtkostenzuschuß wie folgt:

"Monatskarte ÖBB für 51 bis 60 km:            610 S

abzüglich Eigenanteil                        380 S

                                              230 S

mal elf Zwölftel                             210,83

gebührender Fahrtkostenzuschuß (gerundet)    211 S

Ab 1.7.1991                                   640 S

Monatskarte ÖBB für 51 bis 60 km:             380 S

                                               260 S

mal elf Zwölftel                              238,33

gebührender Fahrtkostenzuschuß (gerundet)     238 S."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem Beamten gebührt gemäß § 20b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ein Fahrtkostenzuschuß, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.

Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als 2 km betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.

Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle des § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes war von der belangten Behörde zu prüfen, inwieweit für die gegenständliche Wegstrecke ein öffentliches Beförderungsmittel in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein solches dann nicht in Betracht, wenn das Beförderungsmittel auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle nicht oder nicht an allen Tagen oder zu für den Beamten nicht in Betracht kommenden Verkehrszeiten verkehrt (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1975, Slg. NF Nr. 8.880 A - nur Rechtssatz und vom 18. Februar 1985, Slg. NF Nr. 11.677 A).

Im Beschwerdefall ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich strittig, ob die als "Variante 5" bezeichnete Verkehrsverbindung zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Dienststelle als zweckmäßig im Sinne des § 20b Abs. 1 angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Feststellung der belangten Behörde, daß die Linie ÖBB 65 (Zug Nr. 4302 zwischen Villach/Hbf und Feldkirchen und Zug Nr. 4303 in umgekehrter Richtung nicht täglich verkehre, unrichtig sei. Auch die Linie des Autobusses 5221 Nr. 2523 verkehre täglich von der Dienststelle zum Bahnhof und die Linie 5177 vom Bahnhof Feldkirchen zur Dienststelle.

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrplanauszügen, die die Geltungsdauer nicht erkennen lassen, aber mit den im Akt erliegenden die gleichen Verkehrsmittel betreffenden, nicht übereinstimmen, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen handelt. Dagegen ist die Feststellung der belangten Behörde, daß der von Villach Hbf um 05.20 Uhr abfahrende Zug nur an Werktagen verkehrt, durch den Akteninhalt, insbesondere die dort erliegenden Fahrplanauszüge gedeckt. Aus diesen ergibt sich auch, daß der täglich verkehrende Zug mit der Nr. 4302 nach dem Fahrplan um 06.38 Uhr von VillachHbf um 06.38 Uhr Abfahrts- und um 07.16 Uhr in Feldkirchen Ankunftszeit hatte. Daraus ergibt sich weiters, daß der Einwand der belangten Behörde in der Gegenschrift, mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zug wäre ihm der Dienstantritt bei seiner Dienststelle um 07.00 Uhr nicht möglich gewesen, zutreffend ist.

Da die entscheidenden Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid somit der Aktenlage entsprechen, liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.

Damit ist aber über das Schicksal der Beschwerde schon entschieden, weil die auf der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruhende Auffassung der belangten Behörde zutrifft, daß mangels einer regelmäßig für die Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle zweckmäßig zur Verfügung stehenden Bahnverbindung bis zum Bahnhof Feldkirchen, die Berücksichtigung einer allfälligen "innerstädtischen" Autobusverbindung von dem genannten Bahnhof zu einer näher der Dienststelle des Beschwerdeführers gelegenen Autobushaltestelle den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Fahrtkostenersatz keinesfalls begründet. Der Tatbestand des § 20b Abs. 2 schließt nämlich auch den Fall ein, daß öffentliche Beförderungsmittel zwar vorhanden sind, ihre Benützung durch den Beamten aber nicht als zweckmäßig angesehen werden kann. Dies ist aber zu verneinen, wenn öffentliche Beförderungsmittel nur für eine relativ kurze Teilstrecke in Frage kämen.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120059.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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