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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte ist jedenfalls verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen. Ein Verschulden ist, wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht, aber nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/09/0126).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090156.X02Im RIS seit
04.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014