RS Vwgh 2013/9/5 2011/09/0040

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Veröffentlicht am 05.09.2013
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1 impl;
GdBedG OÖ 2001 §35 Abs1;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wird in einem Disziplinarerkenntnis eine Tat vorgeworfen, die in der Missachtung der geltenden Rechtsordnung (hier: § 35 Abs. 1 OÖ GdBedG 2001) besteht, so muss nicht nur das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten, sondern auch die konkrete Rechtsvorschrift, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. E 18. Jänner 2007, 2004/09/0139). Dabei hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Wesentlichen alle jene Elemente zu enthalten, die im § 44a VStG vorgesehen sind.Wird in einem Disziplinarerkenntnis eine Tat vorgeworfen, die in der Missachtung der geltenden Rechtsordnung (hier: Paragraph 35, Absatz eins, OÖ GdBedG 2001) besteht, so muss nicht nur das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten, sondern auch die konkrete Rechtsvorschrift, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche E 18. Jänner 2007, 2004/09/0139). Dabei hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Wesentlichen alle jene Elemente zu enthalten, die im Paragraph 44 a, VStG vorgesehen sind.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Diverses Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090040.X05

Im RIS seit

16.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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