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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §91 impl;Rechtssatz
Der Beamte ist zwar verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen. Der Beamte darf allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, ist auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, abzustellen (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/09/0126; E 8. August 2008, 2006/09/0131; E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090040.X01Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
01.07.2015