RS Vwgh 2013/9/9 2013/17/0320

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168 Abs1;
StPO 1975 §190 Z2;
VStG §30;

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die seitens der Staatsanwaltschaft nach § 190 Z 2 StPO erfolgte Einstellung des Verfahrens nicht bloß einen Teilbereich des Sachverhalts der Durchführung von verbotenen Glücksspielen mit den im Straferkenntnis erster Instanz näher genannten Glücksspielgeräten erfasste. Das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, bedeutet, dass dann, wenn das gerichtliche Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten geführt hat, die Verwaltungsstrafbehörde aus eigenem zu beurteilen hat, ob der Tatbestand des § 168 Abs. 1 StGB verwirklicht wurde (vgl. die bei Stöger in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, § 30 Rz 8, zitierte hg. Rechtsprechung). Sofern diese Frage zu bejahen ist, bleibt für die Verwaltungsstrafbehörde keinesfalls Raum mehr für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG.Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die seitens der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO erfolgte Einstellung des Verfahrens nicht bloß einen Teilbereich des Sachverhalts der Durchführung von verbotenen Glücksspielen mit den im Straferkenntnis erster Instanz näher genannten Glücksspielgeräten erfasste. Das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, bedeutet, dass dann, wenn das gerichtliche Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten geführt hat, die Verwaltungsstrafbehörde aus eigenem zu beurteilen hat, ob der Tatbestand des Paragraph 168, Absatz eins, StGB verwirklicht wurde vergleiche die bei Stöger in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, Paragraph 30, Rz 8, zitierte hg. Rechtsprechung). Sofern diese Frage zu bejahen ist, bleibt für die Verwaltungsstrafbehörde keinesfalls Raum mehr für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170320.X01

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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