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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Bei einer Säumnisbeschwerde steht der Partei kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu. Auch ist über die Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 39 VwGG durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat daher zu unterbleiben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2007, Zl. 2001/12/0004, mwN).Bei einer Säumnisbeschwerde steht der Partei kein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu. Auch ist über die Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde keine mündliche Verhandlung im Sinne des Paragraph 39, VwGG durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat daher zu unterbleiben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2007, Zl. 2001/12/0004, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170025.X04Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014