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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/22/0260 E 31. Mai 2011 RS 1Stammrechtssatz
Der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können.Der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013180046.X01Im RIS seit
10.10.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013