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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Bei der Frage, ob bei der gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 anzustellenden Prognose auch getilgte Strafen zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass er Wortlaut der letztgenannten Bestimmung dies jedenfalls nicht ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ausgesprochen, dass auch bereits getilgte Bestrafungen eines Gewerbeinhabers zur Verneinung der Zuverlässigkeit führen können, wenn das sich aus den Verstößen ergebende Persönlichkeitsbild gegen die Zuverlässigkeit spricht. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt. Nichts anderes gilt für § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 und das nach dieser Bestimmung zu beurteilende Persönlichkeitsbild, würde doch eine diesbezüglich unterschiedliche Behandlung der beiden erwähnten Entziehungstatbestände zu einem Wertungswiderspruch führen. Damit ergibt sich, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 einerseits (als auslösendes Ereignis) die Verwirklichung eines Gewerbeausschlussgrundes erfordert und andererseits die Prognose über die Wiederholung der Tat u.a. anhand des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten, in das nach dem Gesagten auch frühere, bereits getilgte Bestrafungen einfließen können.Bei der Frage, ob bei der gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 anzustellenden Prognose auch getilgte Strafen zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass er Wortlaut der letztgenannten Bestimmung dies jedenfalls nicht ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausgesprochen, dass auch bereits getilgte Bestrafungen eines Gewerbeinhabers zur Verneinung der Zuverlässigkeit führen können, wenn das sich aus den Verstößen ergebende Persönlichkeitsbild gegen die Zuverlässigkeit spricht. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt. Nichts anderes gilt für Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 und das nach dieser Bestimmung zu beurteilende Persönlichkeitsbild, würde doch eine diesbezüglich unterschiedliche Behandlung der beiden erwähnten Entziehungstatbestände zu einem Wertungswiderspruch führen. Damit ergibt sich, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 einerseits (als auslösendes Ereignis) die Verwirklichung eines Gewerbeausschlussgrundes erfordert und andererseits die Prognose über die Wiederholung der Tat u.a. anhand des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten, in das nach dem Gesagten auch frühere, bereits getilgte Bestrafungen einfließen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040084.X01Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017