RS Vwgh 2013/9/11 2012/04/0162

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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58/02 Energierecht
91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Soweit die Bfin vorbringt, es könne § 125 Abs. 5 GWG 2011 nicht unterstellt werden, dass die Regulierungsbehörde dem Versorger durch die Untersagung von einzelnen Klauseln der AGB sogenannte "Rumpf-AGB" aufzwingen könne, so entspricht es zunächst dem Gesetz, wenn die Behörde den Eingriff in die Vertragsfreiheit auf die Untersagung einzelner Klauseln der angezeigten AGB beschränkt hat (vgl. idS zum Widerspruchsverfahren nach § 25 Abs. 6 TKG 2003 das E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0067). Im Übrigen beinhaltet die präventive Klauselkontrolle nach § 125 Abs. 5 GWG 2011 nur, die (weitere) Anwendung der angezeigten AGB pro futuro zu untersagen, der Behörde kommt jedoch nicht die Kompetenz zu, in bereits abgeschlossene Verträge einzugreifen. Die Bfin ist somit nicht gezwungen, die übrigen, nicht von der Behörde untersagten AGB den von ihr abzuschließenden Verträgen zu Grunde zu legen. Vielmehr bleibt es ihr unbenommen, neue AGB (oder Änderungen derselben) zu entwerfen und diese neuerlich gemäß § 125 Abs. 1 GWG 2011 anzuzeigen.Soweit die Bfin vorbringt, es könne Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 nicht unterstellt werden, dass die Regulierungsbehörde dem Versorger durch die Untersagung von einzelnen Klauseln der AGB sogenannte "Rumpf-AGB" aufzwingen könne, so entspricht es zunächst dem Gesetz, wenn die Behörde den Eingriff in die Vertragsfreiheit auf die Untersagung einzelner Klauseln der angezeigten AGB beschränkt hat vergleiche idS zum Widerspruchsverfahren nach Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 das E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0067). Im Übrigen beinhaltet die präventive Klauselkontrolle nach Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 nur, die (weitere) Anwendung der angezeigten AGB pro futuro zu untersagen, der Behörde kommt jedoch nicht die Kompetenz zu, in bereits abgeschlossene Verträge einzugreifen. Die Bfin ist somit nicht gezwungen, die übrigen, nicht von der Behörde untersagten AGB den von ihr abzuschließenden Verträgen zu Grunde zu legen. Vielmehr bleibt es ihr unbenommen, neue AGB (oder Änderungen derselben) zu entwerfen und diese neuerlich gemäß Paragraph 125, Absatz eins, GWG 2011 anzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040162.X07

Im RIS seit

25.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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