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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879 Abs1;Rechtssatz
Zur Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs. 1 ABGB führt der OGH aus, Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs. 1 ABGB kann, falls ein gesetzliches Verbot fehlt, dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch die sie geförderten Interessen ergibt (vgl. das Erkenntnis des OGH vom 24. Juni 2010, 6 Ob 54/10z, mwN). Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht - insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze - verletzt. Sittenwidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertrag eine krasse einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthält. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie wird die Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nur dann bejaht, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht (vgl. das Erkenntnis des OGH vom 28. Jänner 2009, 1 Ob 145/08t, mwN und Krejci in Rummel3, § 879, Rz. 48 ff).Zur Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB führt der OGH aus, Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB kann, falls ein gesetzliches Verbot fehlt, dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch die sie geförderten Interessen ergibt vergleiche das Erkenntnis des OGH vom 24. Juni 2010, 6 Ob 54/10z, mwN). Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht - insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze - verletzt. Sittenwidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertrag eine krasse einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthält. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie wird die Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nur dann bejaht, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht vergleiche das Erkenntnis des OGH vom 28. Jänner 2009, 1 Ob 145/08t, mwN und Krejci in Rummel3, Paragraph 879,, Rz. 48 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040021.X08Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017