RS Vwgh 2013/9/11 2012/04/0021

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
58/02 Energierecht

Rechtssatz

Von einem Verbot im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB ist schon dann auszugehen, wenn der Gesetzesbestimmung zwingender Charakter zukommt, sie daher durch eine ihr entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben oder abgeändert werden kann. Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt oder ob sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen etwa mit einer Bestrafung begnügt (vgl. etwa das Urteil des OGH vom 19. März 2013, 9 ObA 133/12t, mit Verweis auf OGH vom 25. September 1979, 5 Ob 607/79 u.a.).Von einem Verbot im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist schon dann auszugehen, wenn der Gesetzesbestimmung zwingender Charakter zukommt, sie daher durch eine ihr entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben oder abgeändert werden kann. Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt oder ob sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen etwa mit einer Bestrafung begnügt vergleiche etwa das Urteil des OGH vom 19. März 2013, 9 ObA 133/12t, mit Verweis auf OGH vom 25. September 1979, 5 Ob 607/79 u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040021.X06

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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