Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879 Abs1;Rechtssatz
Von einem Verbot im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB ist schon dann auszugehen, wenn der Gesetzesbestimmung zwingender Charakter zukommt, sie daher durch eine ihr entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben oder abgeändert werden kann. Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt oder ob sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen etwa mit einer Bestrafung begnügt (vgl. etwa das Urteil des OGH vom 19. März 2013, 9 ObA 133/12t, mit Verweis auf OGH vom 25. September 1979, 5 Ob 607/79 u.a.).Von einem Verbot im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist schon dann auszugehen, wenn der Gesetzesbestimmung zwingender Charakter zukommt, sie daher durch eine ihr entgegenstehende Vereinbarung nicht aufgehoben oder abgeändert werden kann. Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt oder ob sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen etwa mit einer Bestrafung begnügt vergleiche etwa das Urteil des OGH vom 19. März 2013, 9 ObA 133/12t, mit Verweis auf OGH vom 25. September 1979, 5 Ob 607/79 u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040021.X06Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017