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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879;Rechtssatz
Mit der Vorgabe eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten deckt sich der Untersagungsmaßstab des § 125 Abs. 5 GWG 2011 mit jenem des § 879 Abs. 1 ABGB. § 125 Abs. 6 GWG 2011 enthält die ausdrückliche Bestimmung, dass durch die Regelungen des Abs. 1 bis 5 die Bestimmungen des KSchG 1979 und des ABGB unberührt bleiben. § 125 Abs. 5 zweiter Satz GWG 2011 spricht davon, dass die Zuständigkeiten zur Überprüfung von AGB nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Im Hinblick auf den Untersagungsmaßstab des § 125 Abs. 5 GWG 2011 kann daher auf die zu § 879 Abs. 1 ABGB ergangene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) verwiesen werden (vgl. zu dieser auch etwa Riedler, Rechtswidrige AGB in Strom- und Gasverträgen, ÖJZ 2009, 639 ff).Mit der Vorgabe eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten deckt sich der Untersagungsmaßstab des Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 mit jenem des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Paragraph 125, Absatz 6, GWG 2011 enthält die ausdrückliche Bestimmung, dass durch die Regelungen des Absatz eins bis 5 die Bestimmungen des KSchG 1979 und des ABGB unberührt bleiben. Paragraph 125, Absatz 5, zweiter Satz GWG 2011 spricht davon, dass die Zuständigkeiten zur Überprüfung von AGB nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Im Hinblick auf den Untersagungsmaßstab des Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 kann daher auf die zu Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ergangene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) verwiesen werden vergleiche zu dieser auch etwa Riedler, Rechtswidrige AGB in Strom- und Gasverträgen, ÖJZ 2009, 639 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040021.X04Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017