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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Rechtssatz
Ein Pflegeheim ist begrifflich nicht mit einem Sanatorium (das gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 KaKUG als Krankenanstalt gilt), mit einer Kuranstalt oder einem Heilbad gleichzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im E vom 29. Oktober 2008, 2007/04/0015, unter ausführlicher Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2006, B 855/06, VfSlg. 18032, ausgeführt, dass der Gesetzgeber durch das Einbeziehen der Betreiber von Sanatorien, Kuranstalten und Heilbäder in die Interessenvertretung der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie auch Berufe mit "Nahebeziehungen zum Gesundheitswesen" in den Kreis der Kammermitglieder einbezogen habe (dies zunächst durch die 3. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 183/1953, und danach durch den zitierten Art. IV der 8. HKG-Novelle). Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof im E 2007/04/0015 abgeleitet, dass der Gesetzgeber auch andere Berufe mit "Nahebeziehung zum Gesundheitswesen" - im damaligen Beschwerdefall jenen des Heilmasseurs - in die Kammermitgliedschaft habe einbeziehen wollen.Ein Pflegeheim ist begrifflich nicht mit einem Sanatorium (das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KaKUG als Krankenanstalt gilt), mit einer Kuranstalt oder einem Heilbad gleichzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im E vom 29. Oktober 2008, 2007/04/0015, unter ausführlicher Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2006, B 855/06, VfSlg. 18032, ausgeführt, dass der Gesetzgeber durch das Einbeziehen der Betreiber von Sanatorien, Kuranstalten und Heilbäder in die Interessenvertretung der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie auch Berufe mit "Nahebeziehungen zum Gesundheitswesen" in den Kreis der Kammermitglieder einbezogen habe (dies zunächst durch die 3. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,, und danach durch den zitierten Artikel römisch vier, der 8. HKG-Novelle). Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof im E 2007/04/0015 abgeleitet, dass der Gesetzgeber auch andere Berufe mit "Nahebeziehung zum Gesundheitswesen" - im damaligen Beschwerdefall jenen des Heilmasseurs - in die Kammermitgliedschaft habe einbeziehen wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040184.X03Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017