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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Die von der Behörde verworfene Auffassung, wonach ein im Nachhinein durch eine entsprechende Genehmigung eines Vorgesetzten insgesamt als Zeit einer Dienstleistung gewerteter Zeitraum unabhängig davon als Mehrdienstleistung zu werten ist, ob der Beamte im vorstehenden Verständnis (ohne Leerläufe) "tatsächlich gearbeitet" hat, wäre jedenfalls nicht als offensichtlich falsche Anwendung einer Norm im Verständnis der Judikatur zu § 13a GehG 1956 zu qualifizieren, käme es doch bei einer auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Überstundenanordnung im Voraus auch nicht mehr darauf an, ob der Beamte in diesem Zeitraum ununterbrochen "tatsächlich arbeitet" oder aber, ob in diesem Zeitraum Leerläufe auftreten. Diese Beurteilung gilt im hier vorliegenden Fall umso mehr vor dem Hintergrund, dass - unstrittig - eine 24-stündige Erreichbarkeit des Beamten zwecks Aufnahme von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Koordinierung von Einsätzen sichergestellt werden sollte, ohne dass sich der Dienstgeber Gedanken darüber gemacht hätte, auf welche dienstrechtlich zulässige Weise (Journaldienst, Dienststellenbereitschaft, Wohnungsbereitschaft oder Dienst, auch in Form von Überstunden) diese 24-stündige Erreichbarkeit des Beamten überhaupt sichergestellt werden sollte. Insbesondere hat der Beamte behauptet, dass er für den Zeitraum der hier rückgeforderten Überstunden weder eine Journaldienstzulage noch eine Bereitschaftsentschädigung erhalten hat. Vor diesem Hintergrund erwiese sich auch die nachträgliche Widmung von Zeiten, in denen er nicht "tatsächlich gearbeitet" hat, in denen er aber jedenfalls erreichbar war, als "Dienst" (Überstunden) jedenfalls nicht offenkundig als rechtswidrig, weil damit nachträglich eine der dienstrechtlichen Möglichkeiten, einen solchen Bedarf an Erreichbarkeit für einen gewissen Zeitraum abzudecken, gewählt wurde.Die von der Behörde verworfene Auffassung, wonach ein im Nachhinein durch eine entsprechende Genehmigung eines Vorgesetzten insgesamt als Zeit einer Dienstleistung gewerteter Zeitraum unabhängig davon als Mehrdienstleistung zu werten ist, ob der Beamte im vorstehenden Verständnis (ohne Leerläufe) "tatsächlich gearbeitet" hat, wäre jedenfalls nicht als offensichtlich falsche Anwendung einer Norm im Verständnis der Judikatur zu Paragraph 13 a, GehG 1956 zu qualifizieren, käme es doch bei einer auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Überstundenanordnung im Voraus auch nicht mehr darauf an, ob der Beamte in diesem Zeitraum ununterbrochen "tatsächlich arbeitet" oder aber, ob in diesem Zeitraum Leerläufe auftreten. Diese Beurteilung gilt im hier vorliegenden Fall umso mehr vor dem Hintergrund, dass - unstrittig - eine 24-stündige Erreichbarkeit des Beamten zwecks Aufnahme von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Koordinierung von Einsätzen sichergestellt werden sollte, ohne dass sich der Dienstgeber Gedanken darüber gemacht hätte, auf welche dienstrechtlich zulässige Weise (Journaldienst, Dienststellenbereitschaft, Wohnungsbereitschaft oder Dienst, auch in Form von Überstunden) diese 24-stündige Erreichbarkeit des Beamten überhaupt sichergestellt werden sollte. Insbesondere hat der Beamte behauptet, dass er für den Zeitraum der hier rückgeforderten Überstunden weder eine Journaldienstzulage noch eine Bereitschaftsentschädigung erhalten hat. Vor diesem Hintergrund erwiese sich auch die nachträgliche Widmung von Zeiten, in denen er nicht "tatsächlich gearbeitet" hat, in denen er aber jedenfalls erreichbar war, als "Dienst" (Überstunden) jedenfalls nicht offenkundig als rechtswidrig, weil damit nachträglich eine der dienstrechtlichen Möglichkeiten, einen solchen Bedarf an Erreichbarkeit für einen gewissen Zeitraum abzudecken, gewählt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120109.X03Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013