RS Vwgh 2013/9/16 2012/12/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §50 Abs1;
BDG 1979 §50 Abs2;
GehG 1956 §13a Abs1;
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Die von der Behörde verworfene Auffassung, wonach ein im Nachhinein durch eine entsprechende Genehmigung eines Vorgesetzten insgesamt als Zeit einer Dienstleistung gewerteter Zeitraum unabhängig davon als Mehrdienstleistung zu werten ist, ob der Beamte im vorstehenden Verständnis (ohne Leerläufe) "tatsächlich gearbeitet" hat, wäre jedenfalls nicht als offensichtlich falsche Anwendung einer Norm im Verständnis der Judikatur zu § 13a GehG 1956 zu qualifizieren, käme es doch bei einer auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Überstundenanordnung im Voraus auch nicht mehr darauf an, ob der Beamte in diesem Zeitraum ununterbrochen "tatsächlich arbeitet" oder aber, ob in diesem Zeitraum Leerläufe auftreten. Diese Beurteilung gilt im hier vorliegenden Fall umso mehr vor dem Hintergrund, dass - unstrittig - eine 24-stündige Erreichbarkeit des Beamten zwecks Aufnahme von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Koordinierung von Einsätzen sichergestellt werden sollte, ohne dass sich der Dienstgeber Gedanken darüber gemacht hätte, auf welche dienstrechtlich zulässige Weise (Journaldienst, Dienststellenbereitschaft, Wohnungsbereitschaft oder Dienst, auch in Form von Überstunden) diese 24-stündige Erreichbarkeit des Beamten überhaupt sichergestellt werden sollte. Insbesondere hat der Beamte behauptet, dass er für den Zeitraum der hier rückgeforderten Überstunden weder eine Journaldienstzulage noch eine Bereitschaftsentschädigung erhalten hat. Vor diesem Hintergrund erwiese sich auch die nachträgliche Widmung von Zeiten, in denen er nicht "tatsächlich gearbeitet" hat, in denen er aber jedenfalls erreichbar war, als "Dienst" (Überstunden) jedenfalls nicht offenkundig als rechtswidrig, weil damit nachträglich eine der dienstrechtlichen Möglichkeiten, einen solchen Bedarf an Erreichbarkeit für einen gewissen Zeitraum abzudecken, gewählt wurde.Die von der Behörde verworfene Auffassung, wonach ein im Nachhinein durch eine entsprechende Genehmigung eines Vorgesetzten insgesamt als Zeit einer Dienstleistung gewerteter Zeitraum unabhängig davon als Mehrdienstleistung zu werten ist, ob der Beamte im vorstehenden Verständnis (ohne Leerläufe) "tatsächlich gearbeitet" hat, wäre jedenfalls nicht als offensichtlich falsche Anwendung einer Norm im Verständnis der Judikatur zu Paragraph 13 a, GehG 1956 zu qualifizieren, käme es doch bei einer auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Überstundenanordnung im Voraus auch nicht mehr darauf an, ob der Beamte in diesem Zeitraum ununterbrochen "tatsächlich arbeitet" oder aber, ob in diesem Zeitraum Leerläufe auftreten. Diese Beurteilung gilt im hier vorliegenden Fall umso mehr vor dem Hintergrund, dass - unstrittig - eine 24-stündige Erreichbarkeit des Beamten zwecks Aufnahme von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Koordinierung von Einsätzen sichergestellt werden sollte, ohne dass sich der Dienstgeber Gedanken darüber gemacht hätte, auf welche dienstrechtlich zulässige Weise (Journaldienst, Dienststellenbereitschaft, Wohnungsbereitschaft oder Dienst, auch in Form von Überstunden) diese 24-stündige Erreichbarkeit des Beamten überhaupt sichergestellt werden sollte. Insbesondere hat der Beamte behauptet, dass er für den Zeitraum der hier rückgeforderten Überstunden weder eine Journaldienstzulage noch eine Bereitschaftsentschädigung erhalten hat. Vor diesem Hintergrund erwiese sich auch die nachträgliche Widmung von Zeiten, in denen er nicht "tatsächlich gearbeitet" hat, in denen er aber jedenfalls erreichbar war, als "Dienst" (Überstunden) jedenfalls nicht offenkundig als rechtswidrig, weil damit nachträglich eine der dienstrechtlichen Möglichkeiten, einen solchen Bedarf an Erreichbarkeit für einen gewissen Zeitraum abzudecken, gewählt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120109.X03

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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