RS Vwgh 2013/9/16 2012/12/0109

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §50 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Selbst wenn man von der Richtigkeit der Auffassung ausgehen wollte, wonach - trotz nachträglicher undifferenzierter Anordnung (Widmung) eines bestimmten Zeitraumes als Dienst und somit als Mehrdienstleistung durch einen Willensakt des dafür zuständigen Vorgesetzten - nicht dieser Gesamtzeitraum als Überstundenvergütung begründende "Dienstverrichtung" anzusehen wäre, sondern nur jener Teil dieses Zeitraums, in dem der Beamte in einem engeren Begriffsverständnis, also ohne Leerläufe, "tatsächlich gearbeitet hat", wäre in einem Rückforderungsverfahren gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 zu bedenken, dass auf Grund der nachträglichen Genehmigung und der darauf folgenden Auszahlung der Überstunden für den gesamten Zeitraum jedenfalls von einer Beweislastumkehr dergestalt auszugehen wäre, dass nur Zeiträume, in denen der Beamte mit Sicherheit "nicht tatsächlich gearbeitet" hat, zur Grundlage der Bemessung einer Rückforderung gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 herangezogen werden dürften (Hinweis E vom 19. Oktober 1994, 93/12/0113, welches eine ähnliche Beweislastumkehr selbst für den - hier nicht vorliegenden - Fall annimmt, dass dem Beamten im Voraus Überstunden lediglich "im erforderlichen Umfang" angeordnet wurden).Selbst wenn man von der Richtigkeit der Auffassung ausgehen wollte, wonach - trotz nachträglicher undifferenzierter Anordnung (Widmung) eines bestimmten Zeitraumes als Dienst und somit als Mehrdienstleistung durch einen Willensakt des dafür zuständigen Vorgesetzten - nicht dieser Gesamtzeitraum als Überstundenvergütung begründende "Dienstverrichtung" anzusehen wäre, sondern nur jener Teil dieses Zeitraums, in dem der Beamte in einem engeren Begriffsverständnis, also ohne Leerläufe, "tatsächlich gearbeitet hat", wäre in einem Rückforderungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 zu bedenken, dass auf Grund der nachträglichen Genehmigung und der darauf folgenden Auszahlung der Überstunden für den gesamten Zeitraum jedenfalls von einer Beweislastumkehr dergestalt auszugehen wäre, dass nur Zeiträume, in denen der Beamte mit Sicherheit "nicht tatsächlich gearbeitet" hat, zur Grundlage der Bemessung einer Rückforderung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 herangezogen werden dürften (Hinweis E vom 19. Oktober 1994, 93/12/0113, welches eine ähnliche Beweislastumkehr selbst für den - hier nicht vorliegenden - Fall annimmt, dass dem Beamten im Voraus Überstunden lediglich "im erforderlichen Umfang" angeordnet wurden).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120109.X02

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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