Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn man von der Richtigkeit der Auffassung ausgehen wollte, wonach - trotz nachträglicher undifferenzierter Anordnung (Widmung) eines bestimmten Zeitraumes als Dienst und somit als Mehrdienstleistung durch einen Willensakt des dafür zuständigen Vorgesetzten - nicht dieser Gesamtzeitraum als Überstundenvergütung begründende "Dienstverrichtung" anzusehen wäre, sondern nur jener Teil dieses Zeitraums, in dem der Beamte in einem engeren Begriffsverständnis, also ohne Leerläufe, "tatsächlich gearbeitet hat", wäre in einem Rückforderungsverfahren gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 zu bedenken, dass auf Grund der nachträglichen Genehmigung und der darauf folgenden Auszahlung der Überstunden für den gesamten Zeitraum jedenfalls von einer Beweislastumkehr dergestalt auszugehen wäre, dass nur Zeiträume, in denen der Beamte mit Sicherheit "nicht tatsächlich gearbeitet" hat, zur Grundlage der Bemessung einer Rückforderung gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 herangezogen werden dürften (Hinweis E vom 19. Oktober 1994, 93/12/0113, welches eine ähnliche Beweislastumkehr selbst für den - hier nicht vorliegenden - Fall annimmt, dass dem Beamten im Voraus Überstunden lediglich "im erforderlichen Umfang" angeordnet wurden).Selbst wenn man von der Richtigkeit der Auffassung ausgehen wollte, wonach - trotz nachträglicher undifferenzierter Anordnung (Widmung) eines bestimmten Zeitraumes als Dienst und somit als Mehrdienstleistung durch einen Willensakt des dafür zuständigen Vorgesetzten - nicht dieser Gesamtzeitraum als Überstundenvergütung begründende "Dienstverrichtung" anzusehen wäre, sondern nur jener Teil dieses Zeitraums, in dem der Beamte in einem engeren Begriffsverständnis, also ohne Leerläufe, "tatsächlich gearbeitet hat", wäre in einem Rückforderungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 zu bedenken, dass auf Grund der nachträglichen Genehmigung und der darauf folgenden Auszahlung der Überstunden für den gesamten Zeitraum jedenfalls von einer Beweislastumkehr dergestalt auszugehen wäre, dass nur Zeiträume, in denen der Beamte mit Sicherheit "nicht tatsächlich gearbeitet" hat, zur Grundlage der Bemessung einer Rückforderung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 herangezogen werden dürften (Hinweis E vom 19. Oktober 1994, 93/12/0113, welches eine ähnliche Beweislastumkehr selbst für den - hier nicht vorliegenden - Fall annimmt, dass dem Beamten im Voraus Überstunden lediglich "im erforderlichen Umfang" angeordnet wurden).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120109.X02Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013