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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litd;Rechtssatz
Mit der Zuordnung der Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sollten (iVm dem besonderen Lohnsteuerabzug nach § 69 Abs. 5 leg. cit. und dem zusätzlichen Pflichtveranlagungstatbestand in § 41 Abs. 1 Z 3 leg. cit.) "bei der steuerlichen Erfassung der Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen" administrative Erleichterungen geschaffen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2010, 2007/15/0206, und vom 20. November 2012, 2008/13/0248, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien 1471 BlgNR 20. GP). Werden beispielsweise von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt, weil der Nebenerwerbslandwirt auf Grund seiner nichtselbständigen Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat, stellen die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten Pflichtbeiträge Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 dar (vgl. z.B. Doralt, EStG12, § 25 Tz 64/1).Mit der Zuordnung der Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sollten in Verbindung mit dem besonderen Lohnsteuerabzug nach Paragraph 69, Absatz 5, leg. cit. und dem zusätzlichen Pflichtveranlagungstatbestand in Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit.) "bei der steuerlichen Erfassung der Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen" administrative Erleichterungen geschaffen werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2010, 2007/15/0206, und vom 20. November 2012, 2008/13/0248, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien 1471 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Werden beispielsweise von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt, weil der Nebenerwerbslandwirt auf Grund seiner nichtselbständigen Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat, stellen die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten Pflichtbeiträge Einkünfte im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 dar vergleiche z.B. Doralt, EStG12, Paragraph 25, Tz 64/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130189.X01Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017