Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23;Rechtssatz
Wirtschaftsgüter, die betrieblichen Zwecken der Personengesellschaft dienen, sind Betriebsvermögen dieses Betriebes, und zwar unabhängig davon, ob sie im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft oder (als so genanntes Sonderbetriebsvermögen) eines Gesellschafters stehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2001, 96/14/0109, VwSlg 7651 F/2001, und vom 19. März 2002, 99/14/0134). Dabei gelten dieselben Gewinnermittlungsvorschriften gleichermaßen für das Vermögen im Eigentum der Gesellschaft wie für das Sonderbetriebsvermögens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, 89/14/0186, VwSlg 6850 F/1993). Da Sonderbetriebsvermögen steuerlich Teil des Gesamtbetriebsvermögens der Mitunternehmerschaft ist, kommt einheitlich dieselbe Gewinnermittlungsart zur Anwendung (Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 23 Tz 45; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 36.2).Wirtschaftsgüter, die betrieblichen Zwecken der Personengesellschaft dienen, sind Betriebsvermögen dieses Betriebes, und zwar unabhängig davon, ob sie im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft oder (als so genanntes Sonderbetriebsvermögen) eines Gesellschafters stehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2001, 96/14/0109, VwSlg 7651 F/2001, und vom 19. März 2002, 99/14/0134). Dabei gelten dieselben Gewinnermittlungsvorschriften gleichermaßen für das Vermögen im Eigentum der Gesellschaft wie für das Sonderbetriebsvermögens vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, 89/14/0186, VwSlg 6850 F/1993). Da Sonderbetriebsvermögen steuerlich Teil des Gesamtbetriebsvermögens der Mitunternehmerschaft ist, kommt einheitlich dieselbe Gewinnermittlungsart zur Anwendung (Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Paragraph 23, Tz 45; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 23, Tz 36.2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150107.X03Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017