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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §177;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Graf, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der L GmbH in S, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichl, 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 9. April 1999, RV189/1-6/1998, betreffend u.a. Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Graf, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der L GmbH in S, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichl, 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 9. April 1999, RV189/1-6/1998, betreffend u.a. Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH und führt einen Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsbetrieb. Sie ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. März.
Im Zuge einer für den Zeitraum 1992 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Wirtschaftsjahr 1990/91 eine Beteiligung an der F-KG und eine Beteiligung an der F-GmbH (der Komplementärin der F-KG) eingegangen ist und der F-KG ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 1,275.000 S gewährt hat. Im Wirtschaftsjahr 1991/92 sei für die Beteiligung an der F-KG eine Teilwertabschreibung von 221.249 S und für die Beteiligung an der F-GmbH eine Teilwertabschreibung von 74.999 S vorgenommen worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Gesellschafterdarlehen zur Gänze wertberichtigt. Nach Ansicht des Prüfers habe zum Bilanzstichtag 31. März 1992 kein Grund für eine "Sonderabschreibung" der Beteiligung an der F-KG sowie des entsprechenden Gesellschafterdarlehens bestanden. Hinsichtlich der F-KG sei erst am 2. August 1993 der Ausgleich eröffnet worden; in der Folge sei es zum Anschlusskonkurs gekommen.
Gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechenden Bescheide betreffend Körperschaft-