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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Mitunternehmerschaft, also auch die als betrieblich tätige OG bzw. vormals OEG, ein Gewinnermittlungssubjekt dar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2011, 2008/15/0218, und vom 21. September 2006, 2006/15/0236, VwSlg 8167 F/2006). Es ist also für die Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) ein (Gesamt)Gewinn zu ermitteln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 1979, 665/78, VwSlg 5427 F/1978). In diesem Sinne normiert § 188 Abs. 1 BAO, dass "der Gewinn" der Mitunternehmerschaft bescheidmäßig festgestellt wird; in diesem bescheidmäßig festzustellenden "Gewinn" müssen Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1993, 93/14/0039).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Mitunternehmerschaft, also auch die als betrieblich tätige OG bzw. vormals OEG, ein Gewinnermittlungssubjekt dar vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2011, 2008/15/0218, und vom 21. September 2006, 2006/15/0236, VwSlg 8167 F/2006). Es ist also für die Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) ein (Gesamt)Gewinn zu ermitteln vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 1979, 665/78, VwSlg 5427 F/1978). In diesem Sinne normiert Paragraph 188, Absatz eins, BAO, dass "der Gewinn" der Mitunternehmerschaft bescheidmäßig festgestellt wird; in diesem bescheidmäßig festzustellenden "Gewinn" müssen Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt sein vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1993, 93/14/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150107.X02Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017