RS Vwgh 2013/9/19 2011/01/0261

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Rechtssatz

Für das Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG angeführten Beweismittel zulässig sind; die Parteien trifft eine besondere Mitwirkungspflicht. Diese besondere Mitwirkungspflicht der Parteien, insbesondere des Betroffenen, schließt deren Verpflichtung ein, zu strittigen Umständen in Form verbindlicher und nachvollziehbarer Erklärungen und Erläuterungen Stellung zu nehmen. Die Behörde hat daher in diesem Rahmen den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) zu ermitteln und die vorliegenden Beweise auch zu würdigen (§ 45 Abs. 2 AVG).Für das Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG angeführten Beweismittel zulässig sind; die Parteien trifft eine besondere Mitwirkungspflicht. Diese besondere Mitwirkungspflicht der Parteien, insbesondere des Betroffenen, schließt deren Verpflichtung ein, zu strittigen Umständen in Form verbindlicher und nachvollziehbarer Erklärungen und Erläuterungen Stellung zu nehmen. Die Behörde hat daher in diesem Rahmen den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) zu ermitteln und die vorliegenden Beweise auch zu würdigen (Paragraph 45, Absatz 2, AVG).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011010261.X02

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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