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19/05 MenschenrechteHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0215 E 26. September 2013 RS 2Stammrechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 2013, B 422/2013, ausgeführt, dass bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte darauf abzustellen sei, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstalte, organisiere, anbiete oder unternehmerisch zugänglich mache, Einsätze von höchstens EUR 10,-- oder mehr als EUR 10,-- ermögliche. Für die Beurteilung, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs. 1 GSpG bestehe, habe die Verwaltungsstrafbehörde stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden könne (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können). Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof ist insoweit auch von der im hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zlen. 2012/17/0365 und 0366, in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Subsidiarität der Straftatbestände nach § 52 Abs. 1 GSpG gegenüber der Strafbarkeit nach § 168 StGB geäußerten Rechtsauffassung abgegangen, der Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hinsichtlich jener Spiele, bei denen mit einem Einsatz von bis zu EUR 10,-- gespielt worden sei, stehe Art. 4 7. ZPMRK nicht entgegen. Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) weist zutreffend darauf hin, dass eine Einstellung nach § 190 StPO nicht automatisch bedeute, dass damit eine gerichtlich strafbare Handlung auszuschließen sei, und beurteilte das (Nicht)Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung selbst. Soweit die belangte Behörde jedoch davon ausgeht, dass die Zuständigkeit des Gerichtes nur für jene Spiele gegeben sei, bei denen der geleistete Einsatz den Betrag von EUR 10,-- übersteige, ist auf die nunmehrige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, zu verweisen, wonach der tatsächlich geleistete Einsatz für die Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 GSpG und nach § 168 StGB nicht relevant ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 2013, B 422/2013, ausgeführt, dass bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG und nach Paragraph 168, StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte darauf abzustellen sei, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstalte, organisiere, anbiete oder unternehmerisch zugänglich mache, Einsätze von höchstens EUR 10,-- oder mehr als EUR 10,-- ermögliche. Für die Beurteilung, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG bestehe, habe die Verwaltungsstrafbehörde stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden könne (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können). Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof ist insoweit auch von der im hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zlen. 2012/17/0365 und 0366, in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Subsidiarität der Straftatbestände nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gegenüber der Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB geäußerten Rechtsauffassung abgegangen, der Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hinsichtlich jener Spiele, bei denen mit einem Einsatz von bis zu EUR 10,-- gespielt worden sei, stehe Artikel 4, 7. ZPMRK nicht entgegen. Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) weist zutreffend darauf hin, dass eine Einstellung nach Paragraph 190, StPO nicht automatisch bedeute, dass damit eine gerichtlich strafbare Handlung auszuschließen sei, und beurteilte das (Nicht)Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung selbst. Soweit die belangte Behörde jedoch davon ausgeht, dass die Zuständigkeit des Gerichtes nur für jene Spiele gegeben sei, bei denen der geleistete Einsatz den Betrag von EUR 10,-- übersteige, ist auf die nunmehrige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, zu verweisen, wonach der tatsächlich geleistete Einsatz für die Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG und nach Paragraph 168, StGB nicht relevant ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170216.X02Im RIS seit
17.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014