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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0152 E 19. März 1987 RS 2Stammrechtssatz
Die Berechtigung zur Zurückweisung eines Antrages mangels Parteistellung hängt davon ab, ob diesem unmissverständlich zu entnehmen ist, wer als Partei einschreitet. Ist dies nicht der Fall, bestehen also Zweifel, wem ein Antrag tatsächlich zuzurechnen ist , so ist die Behörde von Amts wegen iSd § 37 AVG verpflichtet, sich Klarheit zu verschaffen, wer tatsächlich Antragsteller ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).Die Berechtigung zur Zurückweisung eines Antrages mangels Parteistellung hängt davon ab, ob diesem unmissverständlich zu entnehmen ist, wer als Partei einschreitet. Ist dies nicht der Fall, bestehen also Zweifel, wem ein Antrag tatsächlich zuzurechnen ist , so ist die Behörde von Amts wegen iSd Paragraph 37, AVG verpflichtet, sich Klarheit zu verschaffen, wer tatsächlich Antragsteller ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070103.X01Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014