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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1997;Rechtssatz
Die Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung als ultima ratio (vgl. E 26. November 1991, 90/07/0137) gelangt zur Anwendung, wenn der Konsensinhaber durch die vorangehenden Maßnahmen (mit dem Charakter wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf den ansonsten drohenden Rechtsverlust) nicht zu einem Wohlverhalten bewegt werden konnte. In seinem - zum Tiroler NatSchG 1997 ergangenen - E vom 15. Juni 2000, B 1751/99, hat es der VfGH als "überschießende Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Bewilligungsinhabers" und damit als unsachlich erachtet, unabhängig von Art und Ausmaß eines Fehlverhaltens oder von der Intensität oder Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums den Widerruf einer Bewilligung allein an die Tatsache der Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften zu knüpfen, also auch an ein Fehlverhalten geringen Ausmaßes (…) oder ein Verhalten, das zu keiner Beeinträchtigung des schützenswerten Naturraums geführt hat. Unter Berücksichtigung dieses Wertungsmaßstabs und des grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips im Allgemeinen wurde in der hg. Judikatur (vgl. E 3. Juli 2012, 2011/10/0202) ausgeführt, dass die Entziehung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur dann verhältnismäßig und damit zulässig ist, wenn der konsenswidrige Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch andauert. Mit dem Einbau des Dotationsrohres hat der Bf, sofern damit tatsächlich die Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge gesichert sein sollte, das Bemühen, seiner Verpflichtung zur Abgabe der vorgeschriebenen Restwassermenge zu entsprechen, zum Ausdruck gebracht. Die Auffassung, dass für den Einbau dieses Rohres eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und daher der geforderte Zustand nicht hergestellt worden sei, vermag die Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu tragen. Denn selbst wenn es sich beim Einbau des Dotationsrohrs um eine Änderung der zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers iSd § 9 WRG 1959 dienenden Anlage handeln sollte, wäre es im Hinblick auf den Charakter der Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung als ultima ratio und letztes Mittel und in Entsprechung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bewilligungsfähigkeit des Einbaues dieses Dotationsrohres (bzw. die Möglichkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959) zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, ob auf Grund des Einbaues dieses Dotationsrohres nunmehr die permanente Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge sichergestellt erscheint.Die Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung als ultima ratio vergleiche E 26. November 1991, 90/07/0137) gelangt zur Anwendung, wenn der Konsensinhaber durch die vorangehenden Maßnahmen (mit dem Charakter wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf den ansonsten drohenden Rechtsverlust) nicht zu einem Wohlverhalten bewegt werden konnte. In seinem - zum Tiroler NatSchG 1997 ergangenen - E vom 15. Juni 2000, B 1751/99, hat es der VfGH als "überschießende Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Bewilligungsinhabers" und damit als unsachlich erachtet, unabhängig von Art und Ausmaß eines Fehlverhaltens oder von der Intensität oder Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums den Widerruf einer Bewilligung allein an die Tatsache der Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften zu knüpfen, also auch an ein Fehlverhalten geringen Ausmaßes (…) oder ein Verhalten, das zu keiner Beeinträchtigung des schützenswerten Naturraums geführt hat. Unter Berücksichtigung dieses Wertungsmaßstabs und des grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips im Allgemeinen wurde in der hg. Judikatur vergleiche E 3. Juli 2012, 2011/10/0202) ausgeführt, dass die Entziehung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur dann verhältnismäßig und damit zulässig ist, wenn der konsenswidrige Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch andauert. Mit dem Einbau des Dotationsrohres hat der Bf, sofern damit tatsächlich die Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge gesichert sein sollte, das Bemühen, seiner Verpflichtung zur Abgabe der vorgeschriebenen Restwassermenge zu entsprechen, zum Ausdruck gebracht. Die Auffassung, dass für den Einbau dieses Rohres eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und daher der geforderte Zustand nicht hergestellt worden sei, vermag die Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu tragen. Denn selbst wenn es sich beim Einbau des Dotationsrohrs um eine Änderung der zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers iSd Paragraph 9, WRG 1959 dienenden Anlage handeln sollte, wäre es im Hinblick auf den Charakter der Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung als ultima ratio und letztes Mittel und in Entsprechung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bewilligungsfähigkeit des Einbaues dieses Dotationsrohres (bzw. die Möglichkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959) zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, ob auf Grund des Einbaues dieses Dotationsrohres nunmehr die permanente Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge sichergestellt erscheint.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070187.X03Im RIS seit
06.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017