RS Vwgh 2013/9/26 2011/07/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2013
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

NatSchG Tir 1997;
StGG Art5;
StGG Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs4;
WRG 1959 §9;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung als ultima ratio (vgl. E 26. November 1991, 90/07/0137) gelangt zur Anwendung, wenn der Konsensinhaber durch die vorangehenden Maßnahmen (mit dem Charakter wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf den ansonsten drohenden Rechtsverlust) nicht zu einem Wohlverhalten bewegt werden konnte. In seinem - zum Tiroler NatSchG 1997 ergangenen - E vom 15. Juni 2000, B 1751/99, hat es der VfGH als "überschießende Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Bewilligungsinhabers" und damit als unsachlich erachtet, unabhängig von Art und Ausmaß eines Fehlverhaltens oder von der Intensität oder Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums den Widerruf einer Bewilligung allein an die Tatsache der Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften zu knüpfen, also auch an ein Fehlverhalten geringen Ausmaßes (…) oder ein Verhalten, das zu keiner Beeinträchtigung des schützenswerten Naturraums geführt hat. Unter Berücksichtigung dieses Wertungsmaßstabs und des grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips im Allgemeinen wurde in der hg. Judikatur (vgl. E 3. Juli 2012, 2011/10/0202) ausgeführt, dass die Entziehung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur dann verhältnismäßig und damit zulässig ist, wenn der konsenswidrige Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch andauert. Mit dem Einbau des Dotationsrohres hat der Bf, sofern damit tatsächlich die Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge gesichert sein sollte, das Bemühen, seiner Verpflichtung zur Abgabe der vorgeschriebenen Restwassermenge zu entsprechen, zum Ausdruck gebracht. Die Auffassung, dass für den Einbau dieses Rohres eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und daher der geforderte Zustand nicht hergestellt worden sei, vermag die Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu tragen. Denn selbst wenn es sich beim Einbau des Dotationsrohrs um eine Änderung der zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers iSd § 9 WRG 1959 dienenden Anlage handeln sollte, wäre es im Hinblick auf den Charakter der Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung als ultima ratio und letztes Mittel und in Entsprechung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bewilligungsfähigkeit des Einbaues dieses Dotationsrohres (bzw. die Möglichkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959) zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, ob auf Grund des Einbaues dieses Dotationsrohres nunmehr die permanente Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge sichergestellt erscheint.Die Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung als ultima ratio vergleiche E 26. November 1991, 90/07/0137) gelangt zur Anwendung, wenn der Konsensinhaber durch die vorangehenden Maßnahmen (mit dem Charakter wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf den ansonsten drohenden Rechtsverlust) nicht zu einem Wohlverhalten bewegt werden konnte. In seinem - zum Tiroler NatSchG 1997 ergangenen - E vom 15. Juni 2000, B 1751/99, hat es der VfGH als "überschießende Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Bewilligungsinhabers" und damit als unsachlich erachtet, unabhängig von Art und Ausmaß eines Fehlverhaltens oder von der Intensität oder Qualität der auf Grund des Verhaltens zu befürchtenden Beeinträchtigung des Naturraums den Widerruf einer Bewilligung allein an die Tatsache der Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften zu knüpfen, also auch an ein Fehlverhalten geringen Ausmaßes (…) oder ein Verhalten, das zu keiner Beeinträchtigung des schützenswerten Naturraums geführt hat. Unter Berücksichtigung dieses Wertungsmaßstabs und des grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips im Allgemeinen wurde in der hg. Judikatur vergleiche E 3. Juli 2012, 2011/10/0202) ausgeführt, dass die Entziehung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur dann verhältnismäßig und damit zulässig ist, wenn der konsenswidrige Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch andauert. Mit dem Einbau des Dotationsrohres hat der Bf, sofern damit tatsächlich die Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge gesichert sein sollte, das Bemühen, seiner Verpflichtung zur Abgabe der vorgeschriebenen Restwassermenge zu entsprechen, zum Ausdruck gebracht. Die Auffassung, dass für den Einbau dieses Rohres eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und daher der geforderte Zustand nicht hergestellt worden sei, vermag die Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu tragen. Denn selbst wenn es sich beim Einbau des Dotationsrohrs um eine Änderung der zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers iSd Paragraph 9, WRG 1959 dienenden Anlage handeln sollte, wäre es im Hinblick auf den Charakter der Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung als ultima ratio und letztes Mittel und in Entsprechung des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bewilligungsfähigkeit des Einbaues dieses Dotationsrohres (bzw. die Möglichkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959) zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, ob auf Grund des Einbaues dieses Dotationsrohres nunmehr die permanente Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge sichergestellt erscheint.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070187.X03

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten