RS Vwgh 2013/9/27 2013/05/0133

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §33;
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;

Rechtssatz

In einem baupolizeilichen Überprüfungs- und Auftragsverfahren nach den §§ 33 und 35 NÖ BauO 1996 haben nur die in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 genannten Personen Parteistellung. Einem Bestandnehmer, der nicht auch Eigentümer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 NÖ BauO 1996 ist, kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu.In einem baupolizeilichen Überprüfungs- und Auftragsverfahren nach den Paragraphen 33 und 35 NÖ BauO 1996 haben nur die in Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 genannten Personen Parteistellung. Einem Bestandnehmer, der nicht auch Eigentümer im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 NÖ BauO 1996 ist, kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu.

Schlagworte

Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050133.X01

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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