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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Liegt ein Zustellmangel vor, der gemäß § 7 Abs. 1 ZustG grundsätzlich sanierbar ist, so hängt die Rechtswirksamkeit der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz an den Besch und damit die Beantwortung der Frage, ob die Behörde aufgrund der Berufung des Besch gegen diesen Bescheid zur Entscheidung in der Sache gemäß § 66 Abs. 4 AVG ermächtigt war, davon ab, ob der - in der zu Unrecht an einen Rechtsanwalt erfolgten Bescheidzustellung liegende - Zustellmangel gemäß § 7 ZustellG saniert wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Bescheid der Behörde erster Instanz zufolge seiner Adressierung für den Besch bestimmt gewesen und diesem auch tatsächlich (im Original) zugekommen wäre. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht. Angesichts der Adressierung dieses Bescheides an den "Besch, Zustellung an RA" ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch für den Besch und nicht nur für den RA iSd § 7 ZustellG "bestimmt" war (vgl. E 25. März 1996, 95/10/0052).Liegt ein Zustellmangel vor, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG grundsätzlich sanierbar ist, so hängt die Rechtswirksamkeit der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz an den Besch und damit die Beantwortung der Frage, ob die Behörde aufgrund der Berufung des Besch gegen diesen Bescheid zur Entscheidung in der Sache gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ermächtigt war, davon ab, ob der - in der zu Unrecht an einen Rechtsanwalt erfolgten Bescheidzustellung liegende - Zustellmangel gemäß Paragraph 7, ZustellG saniert wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Bescheid der Behörde erster Instanz zufolge seiner Adressierung für den Besch bestimmt gewesen und diesem auch tatsächlich (im Original) zugekommen wäre. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht. Angesichts der Adressierung dieses Bescheides an den "Besch, Zustellung an RA" ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch für den Besch und nicht nur für den RA iSd Paragraph 7, ZustellG "bestimmt" war vergleiche E 25. März 1996, 95/10/0052).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Zustellung Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090103.X02Im RIS seit
30.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017