RS Vwgh 2013/10/3 2013/09/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/08 Volksanwaltschaft
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2008/I/147;
MRKZP 04te Art4;
OPCAT-DG 2012;
StGB §32;
StGB §33;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Der Beamte war bis zu seiner Entlassung Prüfreferent in der Volksanwaltschaft, er stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verfasste einen Artikel, welcher in einer Zeitschrift, veröffentlicht wurde. Im Zusammenhang des Artikelinhalts mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und dem dadurch gegebenen zeitlichen Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Volksanwaltschaft auf die ihr durch die Bundesverfassung ab 1. Juli 2012 zukommenden erweiterten Aufgaben im Bereich des Schutzes der Menschenrechte (OPCAT-DurchführungsG, BGBl. I Nr. 1/2012) ist die Ansicht Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass der Artikel, mit dem der Beamte eine Gruppe von Menschen, nämlich (illegal eingereiste) Asylwerber auf gravierende Weise herabgewürdigt ("humanoider Sondermüll") und zu einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise, nämlich zu deren illegalen Abschiebung als Vollzugsmaßstab aufgerufen hat, geeignet ist, in empfindlicher Weise das Ansehen der Volksanwaltschaft zu beeinträchtigen. Ein derartiger Aufruf erscheint angesichts des verfassungsrechtlichen Verbotes der Kollektivausweisung gemäß Art. 4 4. ZP-MRK in besonderem Maße verfassungsrechtlich bedenklich. Zutreffend hat die Behörde auf den engen Zusammenhang der Äußerungen des Beamten mit seinen dienstlichen Aufgaben hingewiesen, zumal es gerade zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte, als juristischer Mitarbeiter der Volksanwaltschaft Missstände in der Verwaltung ua im Asylwesen aufzuzeigen. Der Beamte ist in seinem Artikel öffentlich dafür eingetreten, jene Werte und Grundsätze zu verletzen, deren Schutz und Förderung zentraler Bestandteil seiner dienstlichen Aufgaben war. Er verletzte dadurch die in § 43 BDG 1979 enthaltene Treuepflicht. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde von einer objektiv besonders schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung ausgehen, weshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kam.Der Beamte war bis zu seiner Entlassung Prüfreferent in der Volksanwaltschaft, er stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verfasste einen Artikel, welcher in einer Zeitschrift, veröffentlicht wurde. Im Zusammenhang des Artikelinhalts mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und dem dadurch gegebenen zeitlichen Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Volksanwaltschaft auf die ihr durch die Bundesverfassung ab 1. Juli 2012 zukommenden erweiterten Aufgaben im Bereich des Schutzes der Menschenrechte (OPCAT-DurchführungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,) ist die Ansicht Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass der Artikel, mit dem der Beamte eine Gruppe von Menschen, nämlich (illegal eingereiste) Asylwerber auf gravierende Weise herabgewürdigt ("humanoider Sondermüll") und zu einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise, nämlich zu deren illegalen Abschiebung als Vollzugsmaßstab aufgerufen hat, geeignet ist, in empfindlicher Weise das Ansehen der Volksanwaltschaft zu beeinträchtigen. Ein derartiger Aufruf erscheint angesichts des verfassungsrechtlichen Verbotes der Kollektivausweisung gemäß Artikel 4, 4. ZP-MRK in besonderem Maße verfassungsrechtlich bedenklich. Zutreffend hat die Behörde auf den engen Zusammenhang der Äußerungen des Beamten mit seinen dienstlichen Aufgaben hingewiesen, zumal es gerade zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte, als juristischer Mitarbeiter der Volksanwaltschaft Missstände in der Verwaltung ua im Asylwesen aufzuzeigen. Der Beamte ist in seinem Artikel öffentlich dafür eingetreten, jene Werte und Grundsätze zu verletzen, deren Schutz und Förderung zentraler Bestandteil seiner dienstlichen Aufgaben war. Er verletzte dadurch die in Paragraph 43, BDG 1979 enthaltene Treuepflicht. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde von einer objektiv besonders schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung ausgehen, weshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090077.X09

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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