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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §43;Rechtssatz
Der Beamte war bis zu seiner Entlassung Prüfreferent in der Volksanwaltschaft, er stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verfasste einen Artikel, welcher in einer Zeitschrift, veröffentlicht wurde. Im Zusammenhang des Artikelinhalts mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und dem dadurch gegebenen zeitlichen Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Volksanwaltschaft auf die ihr durch die Bundesverfassung ab 1. Juli 2012 zukommenden erweiterten Aufgaben im Bereich des Schutzes der Menschenrechte (OPCAT-DurchführungsG, BGBl. I Nr. 1/2012) ist die Ansicht Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass der Artikel, mit dem der Beamte eine Gruppe von Menschen, nämlich (illegal eingereiste) Asylwerber auf gravierende Weise herabgewürdigt ("humanoider Sondermüll") und zu einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise, nämlich zu deren illegalen Abschiebung als Vollzugsmaßstab aufgerufen hat, geeignet ist, in empfindlicher Weise das Ansehen der Volksanwaltschaft zu beeinträchtigen. Ein derartiger Aufruf erscheint angesichts des verfassungsrechtlichen Verbotes der Kollektivausweisung gemäß Art. 4 4. ZP-MRK in besonderem Maße verfassungsrechtlich bedenklich. Zutreffend hat die Behörde auf den engen Zusammenhang der Äußerungen des Beamten mit seinen dienstlichen Aufgaben hingewiesen, zumal es gerade zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte, als juristischer Mitarbeiter der Volksanwaltschaft Missstände in der Verwaltung ua im Asylwesen aufzuzeigen. Der Beamte ist in seinem Artikel öffentlich dafür eingetreten, jene Werte und Grundsätze zu verletzen, deren Schutz und Förderung zentraler Bestandteil seiner dienstlichen Aufgaben war. Er verletzte dadurch die in § 43 BDG 1979 enthaltene Treuepflicht. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde von einer objektiv besonders schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung ausgehen, weshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kam.Der Beamte war bis zu seiner Entlassung Prüfreferent in der Volksanwaltschaft, er stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verfasste einen Artikel, welcher in einer Zeitschrift, veröffentlicht wurde. Im Zusammenhang des Artikelinhalts mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und dem dadurch gegebenen zeitlichen Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Volksanwaltschaft auf die ihr durch die Bundesverfassung ab 1. Juli 2012 zukommenden erweiterten Aufgaben im Bereich des Schutzes der Menschenrechte (OPCAT-DurchführungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,) ist die Ansicht Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass der Artikel, mit dem der Beamte eine Gruppe von Menschen, nämlich (illegal eingereiste) Asylwerber auf gravierende Weise herabgewürdigt ("humanoider Sondermüll") und zu einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise, nämlich zu deren illegalen Abschiebung als Vollzugsmaßstab aufgerufen hat, geeignet ist, in empfindlicher Weise das Ansehen der Volksanwaltschaft zu beeinträchtigen. Ein derartiger Aufruf erscheint angesichts des verfassungsrechtlichen Verbotes der Kollektivausweisung gemäß Artikel 4, 4. ZP-MRK in besonderem Maße verfassungsrechtlich bedenklich. Zutreffend hat die Behörde auf den engen Zusammenhang der Äußerungen des Beamten mit seinen dienstlichen Aufgaben hingewiesen, zumal es gerade zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte, als juristischer Mitarbeiter der Volksanwaltschaft Missstände in der Verwaltung ua im Asylwesen aufzuzeigen. Der Beamte ist in seinem Artikel öffentlich dafür eingetreten, jene Werte und Grundsätze zu verletzen, deren Schutz und Förderung zentraler Bestandteil seiner dienstlichen Aufgaben war. Er verletzte dadurch die in Paragraph 43, BDG 1979 enthaltene Treuepflicht. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde von einer objektiv besonders schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung ausgehen, weshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090077.X09Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013