RS Vwgh 2013/10/3 2013/09/0077

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in § 43 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in § 43 Abs. 1 BDG 1979 der Angelobungsformel des § 7 Abs. 1 BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR 15. GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des § 43 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021; E 6. November 2012, 2012/09/0044).Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 der Angelobungsformel des Paragraph 7, Absatz eins, BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR 15. GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört vergleiche E 20. November 2001, 2000/09/0021; E 6. November 2012, 2012/09/0044).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090077.X03

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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