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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH teilt die Auffassung der Behörde, dass im Fall der Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 BDG 1979 iVm § 33 Abs 1 FinStrG ungeachtet des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 93 Abs. 1 BDG 1979 bereits in seiner Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, in Kraft getreten war, diese Fassung, nach welcher es für die Strafzumessung auch maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken, bei der Festlegung der Höhe der Disziplinarstrafe noch nicht anzuwenden war. Dies geht aus dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" hervor (vgl. E 25. Juni 2013, 2013/09/0059). Das bedeutet jedoch nicht, dass der von der Rechtsprechung entwickelte "Untragbarkeitsgrundsatz", von dem mit E VS 14. November 2007, 2005/09/0115, abgegangen wurde, im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Tatzeit wieder zu berücksichtigen gewesen wäre, handelt es sich dabei doch um kein Kriterium des Gesetzes (vgl. E 25. Februar 2010, 2009/09/0209).Der VwGH teilt die Auffassung der Behörde, dass im Fall der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG ungeachtet des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 bereits in seiner Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. römisch eins Nr. 147, in Kraft getreten war, diese Fassung, nach welcher es für die Strafzumessung auch maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken, bei der Festlegung der Höhe der Disziplinarstrafe noch nicht anzuwenden war. Dies geht aus dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" hervor vergleiche E 25. Juni 2013, 2013/09/0059). Das bedeutet jedoch nicht, dass der von der Rechtsprechung entwickelte "Untragbarkeitsgrundsatz", von dem mit E VS 14. November 2007, 2005/09/0115, abgegangen wurde, im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Tatzeit wieder zu berücksichtigen gewesen wäre, handelt es sich dabei doch um kein Kriterium des Gesetzes vergleiche E 25. Februar 2010, 2009/09/0209).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090066.X01Im RIS seit
06.11.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014