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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs2;Rechtssatz
Indem in § 2 Abs. 2 BSVG auf § 23 Abs. 3 und 5 BSVG verwiesen wird, kommt eindeutig zum Ausdruck, dass die dort normierten Regeln für die Berechnung des maßgeblichen Einheitswerts schon bei der Beurteilung der Pflichtversicherung gelten. Darin liegt weder eine Abkehr vom Betriebsbegriff des LAG, noch bewirkt es eine Umkehr der Prüfreihenfolge: Gerade weil an den Betriebsbegriff des LAG angeknüpft wird, ist eine Regelung erforderlich, die schon bei der Ermittlung der Versicherungsgrenze sicherstellt, dass Personen nicht allein wegen der Aufsplitterung der auf ihre Rechnung und Gefahr geführten Betriebe aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung fallen. Zu prüfen ist dabei immer zuerst das Vorliegen der Pflichtversicherung. Bei der Prüfung der Frage, ob der für die Pflichtversicherung erforderliche Mindesteinheitswert von EUR 1.500,-- erreicht wird, ist aber nach § 2 Abs. 2 BSVG auch § 23 Abs. 3 "entsprechend anzuwenden". Es sind demnach auch in diesem Zusammenhang - und nicht nur zur Ermittlung des Versicherungswertes als Beitragsgrundlage - die Einheitswerte mehrerer Betriebe zu addieren.Indem in Paragraph 2, Absatz 2, BSVG auf Paragraph 23, Absatz 3 und 5 BSVG verwiesen wird, kommt eindeutig zum Ausdruck, dass die dort normierten Regeln für die Berechnung des maßgeblichen Einheitswerts schon bei der Beurteilung der Pflichtversicherung gelten. Darin liegt weder eine Abkehr vom Betriebsbegriff des LAG, noch bewirkt es eine Umkehr der Prüfreihenfolge: Gerade weil an den Betriebsbegriff des LAG angeknüpft wird, ist eine Regelung erforderlich, die schon bei der Ermittlung der Versicherungsgrenze sicherstellt, dass Personen nicht allein wegen der Aufsplitterung der auf ihre Rechnung und Gefahr geführten Betriebe aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung fallen. Zu prüfen ist dabei immer zuerst das Vorliegen der Pflichtversicherung. Bei der Prüfung der Frage, ob der für die Pflichtversicherung erforderliche Mindesteinheitswert von EUR 1.500,-- erreicht wird, ist aber nach Paragraph 2, Absatz 2, BSVG auch Paragraph 23, Absatz 3, "entsprechend anzuwenden". Es sind demnach auch in diesem Zusammenhang - und nicht nur zur Ermittlung des Versicherungswertes als Beitragsgrundlage - die Einheitswerte mehrerer Betriebe zu addieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080197.X01Im RIS seit
01.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014