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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0152 E 16. November 2011 RS 4Stammrechtssatz
Die Verjährungsbestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG betrifft lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Auf die Feststellung der Versicherungspflicht ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Die Versicherungspflicht kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 68 Abs. 1 ASVG verjährt ist (Hinweis: E 29. Juni 2005, 2001/08/0053).Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG betrifft lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Auf die Feststellung der Versicherungspflicht ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Die Versicherungspflicht kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt ist (Hinweis: E 29. Juni 2005, 2001/08/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080263.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014