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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1;Rechtssatz
Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Dienstgeberin war weder selbst Dienstgeber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0123) noch - mangels Nennung in § 36 ASVG - eine sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person oder Stelle, sodass ihn nach § 111 Abs. 1 iVm § 113 ASVG nicht persönlich, sondern nur in Vertretung der Schuldnerin bzw. der Konkursmasse die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen treffen konnte (davon zu unterscheiden ist die gegebenenfalls aus § 9 VStG bzw. aus § 112 Abs. 2 (iVm § 58 Abs. 5) ASVG folgende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Masseverwalters). Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hört die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters auf, der Schuldner - dessen fortbestehende rechtliche Existenz vorausgesetzt - wird wieder selbst verfügungsfähig (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0123, mwN). Nach der Aufhebung des Konkurses ist der Masseverwalter somit in Angelegenheiten, die die Masse und nicht eine ihn persönlich treffende Verpflichtung (etwa auf Grund strafrechtlicher Verantwortlichkeit oder einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG) betroffen haben, weder als Partei noch als gesetzlicher Vertreter am Verfahren beteiligt und folglich auch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert.Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Dienstgeberin war weder selbst Dienstgeber vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0123) noch - mangels Nennung in Paragraph 36, ASVG - eine sonstige nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtige Person oder Stelle, sodass ihn nach Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 113, ASVG nicht persönlich, sondern nur in Vertretung der Schuldnerin bzw. der Konkursmasse die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen treffen konnte (davon zu unterscheiden ist die gegebenenfalls aus Paragraph 9, VStG bzw. aus Paragraph 112, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5,) ASVG folgende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Masseverwalters). Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hört die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters auf, der Schuldner - dessen fortbestehende rechtliche Existenz vorausgesetzt - wird wieder selbst verfügungsfähig vergleiche abermals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0123, mwN). Nach der Aufhebung des Konkurses ist der Masseverwalter somit in Angelegenheiten, die die Masse und nicht eine ihn persönlich treffende Verpflichtung (etwa auf Grund strafrechtlicher Verantwortlichkeit oder einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG) betroffen haben, weder als Partei noch als gesetzlicher Vertreter am Verfahren beteiligt und folglich auch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080186.X01Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014