RS Vwgh 2013/10/9 2011/08/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2013
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Index

21/01 Handelsrecht
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §181;
UGB §131 Z5;
  1. UGB § 131 heute
  2. UGB § 131 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 131 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 131 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. UGB § 131 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 131 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Gemäß § 131 Z 5 UGB wird eine offene Gesellschaft (u.a.) durch die Eröffnung des Konkurses (idF BGBl. I Nr. 58/2010: des Konkursverfahrens) über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse (rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) aufgelöst. Auch ein Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff KO) ist ein Konkursverfahren (vgl. RIS-Justiz RS0103501). Diese Auflösung der Gesellschaft bewirkt nicht die Beendigung (Untergang) der Gesellschaft, sie tritt vielmehr - im Allgemeinen - in das Liquidationsstadium.Gemäß Paragraph 131, Ziffer 5, UGB wird eine offene Gesellschaft (u.a.) durch die Eröffnung des Konkurses in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2010: des Konkursverfahrens) über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse (rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) aufgelöst. Auch ein Schuldenregulierungsverfahren (Paragraphen 181, ff KO) ist ein Konkursverfahren vergleiche RIS-Justiz RS0103501). Diese Auflösung der Gesellschaft bewirkt nicht die Beendigung (Untergang) der Gesellschaft, sie tritt vielmehr - im Allgemeinen - in das Liquidationsstadium.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080334.X02

Im RIS seit

04.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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