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21/01 HandelsrechtNorm
KO §181;Rechtssatz
Gemäß § 131 Z 5 UGB wird eine offene Gesellschaft (u.a.) durch die Eröffnung des Konkurses (idF BGBl. I Nr. 58/2010: des Konkursverfahrens) über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse (rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) aufgelöst. Auch ein Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff KO) ist ein Konkursverfahren (vgl. RIS-Justiz RS0103501). Diese Auflösung der Gesellschaft bewirkt nicht die Beendigung (Untergang) der Gesellschaft, sie tritt vielmehr - im Allgemeinen - in das Liquidationsstadium.Gemäß Paragraph 131, Ziffer 5, UGB wird eine offene Gesellschaft (u.a.) durch die Eröffnung des Konkurses in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2010: des Konkursverfahrens) über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse (rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) aufgelöst. Auch ein Schuldenregulierungsverfahren (Paragraphen 181, ff KO) ist ein Konkursverfahren vergleiche RIS-Justiz RS0103501). Diese Auflösung der Gesellschaft bewirkt nicht die Beendigung (Untergang) der Gesellschaft, sie tritt vielmehr - im Allgemeinen - in das Liquidationsstadium.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080334.X02Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014