TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/23 92/05/0288

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
16/01 Medien;

Norm

BauO NÖ 1976 §100 Abs4 Z5;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §2 Abs1;
BauV OÖ 1985 §45 Abs1;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art140 Abs1;
MedienG §48;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Oktober 1992, Zl. BauR-010861/1-1992 Ki/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. März 1991 erteilte der Magistrat Linz der Beschwerdeführerin den auf § 61 Abs. 5 der O.ö. Bauordnung (BO) gestützten Auftrag, binnen vier Wochen nach Rechtskraft fünf auf dem Grundstück Nr. nn/1 KG X errichtete Anschlagtafeln zu beseitigen. Die Begründung läßt sich dahin zusammenfassen, das eingeholte Gutachten eines ortsbildtechnischen Amtssachverständigen habe ergeben, daß die näher beschriebenen Anschlagtafeln eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin insbesondere, das Erscheinungsbild im gegenständlichen Bereich der Altenberger Straße werde u.a. auch von großflächigen Werbetafeln geprägt, sodaß eine Verunstaltung und Verfremdung des solchermaßen vorgegebenen Ortsbildes unerklärlich sei. Auf Grund dieser Berufung wurde ein weiteres Ortsbildgutachten eingeholt. In diesem beschrieb der Amtssachverständige den Aufstellungsort der Werbetafeln näher und das für die Beurteilung herangezogene lokale Ortsbild. Danach wurden die Werbetafeln in einem keilförmig parallel zur A-Straße gelegenen Grünstreifen (Wiesenstreifen) errichtet. Im unmittelbaren Anschluß in Richtung Westen befinden sich Obstbäume und Gartenflächen, die der für dieses Gebiet ursprünglich charakteristischen Architektur (ländliche Struktur) zuzuordnen seien. An die kleinteilige Architektur schließe eine dem großstädtischen Charakter entsprechende Siedlungsbebauung mit Hochhäusern und ausgedehnten Freiräumen an. Diese Beschreibung wurde durch zwei angeschlossene Photomontagen näher dokumentiert. Unter Heranziehung des § 45 Abs. 1 der O.ö. Bauverordnung und des § 23 Abs. 1 BO vertrat der Amtssachverständige die Auffassung, daß die beschriebenen Werbeanlagen ohne Rücksicht auf das lokale Orts- und Landschaftsbild ausgeführt worden seien. Durch die Errichtung der Tafeln inmitten der Grünflächen werde die Harmonie der Umgebung vehement und augenfällig gestört. Die Farbgebung, Art und Größe der Werbeanlagen sowie deren monierte Anordnung bewirke eine Störung des homogenen Landschaftsbildes. Der Blick auf die Grünflächen, Vorgärten, Strauchgruppen und Obstbäume werde spontan unterbrochen. Wenngleich auch bereits einige störende Objekte vorhanden seien, könne in der Gesamtheit noch von einem intakten Ortsbild gesprochen werden. Aus der Sicht des Sachverständigen sei die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nur durch die Entfernung der Tafeln möglich. Jegliche Neu- und Umgruppierung würde genauso eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab hiezu keine Äußerung ab.

Mit Bescheid vom 20. August 1992 gab der Stadtsenat der Berufung keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der hier maßgeblichen Rechtslage unter Heranziehung einer Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde eingehend dargelegt, aus welchen Gründen der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung bemängelte die Beschwerdeführerin unter anderem, daß die von den Baubehörden eingeholten Gutachten eine Reihe weiterer Werbeanlagen im Nahbereich nicht berücksichtigt hätten. In diesem Zusammenhang wurden der Vorstellung Beilagen mit Photos angeschlossen. Nur bei einem mängelfreien Gutachten, aus dem sich die Störung des Orts- und Landschaftsbildes ergebe, sei aber ein Beseitigungsauftrag zulässig.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung keine Folge. Die Gemeindeaufsichtsbehörde teilte die Ansicht des Stadtsenates, die eingeholten Gutachten legten schlüssig dar, daß die errichteten Werbeanlagen eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Plakattafeln eines anderen Werbeunternehmens habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0061, festgestellt, daß diese angesichts ihrer Dimensionen das Orts- und Landschaftsbild stören. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es auch keineswegs darauf an, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden seien, "weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weiteren Störungen erlaubt". Die Berufungsbehörde habe daher zu Recht festgestellt, daß das Berufungsvorbringen nicht geeignet gewesen sei, das Gutachten des Sachverständigen zu widerlegen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, keinen baubehördlichen Beseitigungsauftrag vorgeschrieben zu erhalten, in ihrem Recht auf Plakatierfreiheit gemäß § 48 des Mediengesetzes und in ihrem Recht auf rechtmäßige Ausübung des Aufsichtsrechtes verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 5 BO hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Anschlagtafeln sind nach § 41 Abs. 4 lit. a BO von der baubehördlichen Bewilligungspflicht ausgenommen.

Nach § 23 Abs. 1 BO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaft so geplant und errichtet werden, daß u.a. das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

Weiters bestimmt § 2 Abs. 1 der O.ö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 5/1985 - seit der Novelle LGBl. Nr. 37/1989 im Rang eines Landesgesetzes -, daß bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaft so zu gestalten sind, daß das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Sie müssen sich in die Umgebung einwandfrei einfügen; Baumassen und Bauteile müssen harmonisch aufeinander abgestimmt werden; Fassaden und Dachformen, Baustoffe, Bauteile und Bauarten, Verputz und Farbgebung dürfen nicht verunstaltend wirken.

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art, wie Anschlagsäulen, Anschlagtafeln, Firmentafeln, Schaukästen und Lichtwerbeanlagen müssen nach § 45 Abs. 1 der

O.ö. Bauverordnung in ihrem Ausmaß, ihrer Form, ihrer Farbe und ihrem Werkstoff sowie in der Art ihrer Anbringung der Umgebung angepaßt werden und auch sonst den allgemeinen Erfordernissen des § 23 BO entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für die Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen an Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen.

Auf Grund dieser Rechtslage ist ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag für Anschlagtafeln im Gesetz begründet, wenn auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen die Annahme gerechtfertigt ist, daß diese Anlagen das Orts- und Landschaftsbild stören.

In der Beschwerde wird nun zunächst behauptet, daß die gemeindlichen Baubehörden zu Unrecht eine Kompetenz auf dem Gebiet des örtlichen Landschaftsschutzes in Anspruch genommen hätten. Es trifft nun zwar zu, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung eine derartige Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich verneint hat, der Verfassungsgerichtshof hat aber in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1980, G 26/80, Slg. Nr. 8944, ausgesprochen, daß der örtliche Landschaftsschutz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt; aus diesem Grunde hat damals der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, § 100 Abs. 4 Z. 5 der NÖ. Bauordnung als verfassungswidrig aufzuheben, keine Folge gegeben. Seither hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich auch zur Wahrnehmung des Schutzes des Landschaftsbildes zuständig ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. April 1981, Zl. 05/2619/79, u. a.).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid sei deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die durch § 48 des Mediengesetzes gewährleistete Plakatierfreiheit rechtswidrig beschränkt werde. Zutreffend hat die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1983, Zlen. 82/06/0154, 0254, BauSlg. Nr. 42, verwiesen, in dem der Gerichtshof in der Wahrnehmung von Fragen des Ortsbildschutzes durch die Baubehörden keine gesetzwidrige Beschränkung der sogenannten Plakatierfreiheit nach § 48 des Mediengesetzes erblickte. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsauffassung weiter für zutreffend.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin auch darin, daß die auf Gemeindeebene eingeholten Gutachten auf einem unzureichenden Befund und auf unschlüssigen Folgerungen beruhen. Mag dieses Vorbringen auch teilweise für das von der Baubehörde erster Instanz eingeholte Gutachten zutreffen, das von der Berufungsbehörde eingeholte Gutachten erweist sich aus diesen Gründen nicht als ergänzungsbedürftig. Es ist zwar in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß die Beschreibung des Ortsbildes sehr knapp gehalten ist, doch ergänzen die dem Gutachten angeschlossenen Photomontagen den Textteil des Gutachtens ausreichend. Im übrigen hat es die Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens unterlassen, zu dem eingeholten Gutachten auch nur Stellung zu nehmen. Die Berufungsbehörde hatte daher keine Veranlassung, ergänzende Ermittlungen durchzuführen. Wie in der Vorstellung behauptet die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde, daß Plakattafeln anderer Werbeunternehmen zu Unrecht bei der Beurteilung des Ortsbildes nicht berücksichtigt worden seien. Dem hält die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift entgegen, daß für Plakattafeln eines Konkurrenzunternehmens schon rechtskräftige Entfernungsaufträge vorliegen. Im übrigen könnten gleichfalls das Ortsbild störende Plakattafeln nicht dazu führen, daß die Baubehörde ihrer Verpflichtung, das Ortsbild störende Anlagen zu beseitigen, nicht nachkommen dürfte, sofern überhaupt noch ein schützenswertes Ortsbild gegeben ist; letzteres trifft im Beschwerdefall zu, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt und auch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zieht. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben auch zutreffend darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0061, die Auffassung vertreten hat, daß auch das Vorhandensein von Hochhäusern nichts daran zu ändern vermag, daß Plakattafeln, die in Grünflächen stehen, deren Wirkung schon auf Grund ihrer Dimensionen erheblich stören können; diese Entscheidung betraf Werbetafeln eines anderen Unternehmens in einem anschließenden Bereich der A-Straße. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, daß diese Werbeeinrichtungen noch am 11. November 1992 an Ort und Stelle vorhanden gewesen seien und diesbezüglich kein Beseitigungsverfahren anhängig sei, hat ihr die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift entgegengehalten, daß anläßlich eines Augenscheines am 16. Dezember 1992 festgestellt hätte werden können, daß nunmehr sämtliche Werbetafeln, die Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1991 waren, bereits entfernt worden seien. Es erübrigte sich auf diese Frage der tatsächlichen Entfernung einzugehen, denn die vorgelegten Verwaltungsakten dokumentieren jedenfalls ausreichend, daß die Verwaltungsbehörden zu Recht auf Grund des von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachtens die Plakattafeln als das Ortsbild störend beurteilen durften, und im übrigen auch gegen andere Werbeunternehmen Beseitigungsaufträge ergingen (in einem Mappenblatt der KG X ist der Standort der verschiedenen Werbetafeln eingezeichnet, der mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei übereinstimmt). Der Verwaltungsgerichtshof vermag sohin die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, daß nur ein unzureichendes und unschlüssiges Gutachten der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Das ausreichende und schlüssige Gutachten hätte daher aber nur durch ein Gegengutachten entkräftet werden können, ein solches hat aber die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, ja sie ist dem ergänzend eingeholten Gutachten auf Gemeindeebene nicht einmal entgegengetreten.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die in allen Punkten unbegründete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050288.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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