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L72001 Beschaffung Vergabe BurgenlandNorm
BVergG 2002 §162 Abs2 Z2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2005/04/0214, aus, "Sache" des Vergabenachprüfungsverfahrens sei immer die Frage, ob der Antragsteller durch eine bestimmte Entscheidung in Rechten verletzt worden ist, was der Gerichtshof unter anderem aus § 162 Abs. 2 Z. 2 BVergG 2002 ableitete, wonach die Vergabekontrollbehörde den Antrag auf Nichtigerklärung nur im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen hatte. Gleiches ist in § 2 Abs. 3 Z. 2 und insbesondere § 7 Abs. 1 Z. 1 Bgld LVergRG 2006 (wie auch gleichlautend in § 312 Abs. 2 Z. 2 und § 325 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006) ausdrücklich normiert. In diesen Bestimmungen wird die Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen nur im Rahmen der vom Antragsteller im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Beschwerdepunkte bzw. nur dann vorgesehen, wenn die angefochtene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm geltend gemachten Recht (eben dem Beschwerdepunkt im Nachprüfungsverfahren) verletzt. Damit wird klargestellt, dass das Vergabekontrollverfahren nicht der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern der Prüfung, ob der Antragsteller in den geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt worden ist.Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2005/04/0214, aus, "Sache" des Vergabenachprüfungsverfahrens sei immer die Frage, ob der Antragsteller durch eine bestimmte Entscheidung in Rechten verletzt worden ist, was der Gerichtshof unter anderem aus Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 ableitete, wonach die Vergabekontrollbehörde den Antrag auf Nichtigerklärung nur im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen hatte. Gleiches ist in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und insbesondere Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Bgld LVergRG 2006 (wie auch gleichlautend in Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006) ausdrücklich normiert. In diesen Bestimmungen wird die Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen nur im Rahmen der vom Antragsteller im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Beschwerdepunkte bzw. nur dann vorgesehen, wenn die angefochtene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm geltend gemachten Recht (eben dem Beschwerdepunkt im Nachprüfungsverfahren) verletzt. Damit wird klargestellt, dass das Vergabekontrollverfahren nicht der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern der Prüfung, ob der Antragsteller in den geltend gemachten subjektiven Rechten verletzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040027.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017