RS Vwgh 2013/10/16 2010/04/0024

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Veröffentlicht am 16.10.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Hinweis E vom 18. November 2010, 2010/07/0119, mwN). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E vom 3. Juli 2007, 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die bf Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Hinweis E vom 29. April 2005, Zl. 2003/05/0238).Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Hinweis E vom 18. November 2010, 2010/07/0119, mwN). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E vom 3. Juli 2007, 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die bf Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Hinweis E vom 29. April 2005, Zl. 2003/05/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040024.X02

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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