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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art2 litd;Rechtssatz
Ein Fremder hat ungeachtet der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, weiterhin als "Asylwerber" iSd Art. 2 lit. d der Dublin II-Verordnung - diese Bestimmung versteht unter dem "Antragsteller" bzw. "Asylwerber" einen Drittstaatsangehörigern, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist - zu gelten. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass ihm auch aus innerstaatlicher Sicht "Asylwerbereigenschaft" zukommen müsste. In diesem Zusammenhang ist eine vom Wortlaut der innerstaatlichen Regelung des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 (iVm § 76 Abs. 2/Abs. 2a FrPolG 2005) abweichende, zur Übereinstimmung mit dem Begriff des "Asylwerbers" iSd Art. 2 lit. d der Dublin II-Verordnung führende Auslegung nicht geboten. In der Konstellation, dass der vom Fremden gestellte Antrag auf internationalen Schutz noch nicht inhaltlich geprüft worden ist, ist ausschlaggebend, dass das in Österreich geführte Verfahren zur Bestimmung des zur Asylantragsprüfung zuständigen Staates nach der Dublin II-Verordnung rechtskräftig beendet war. Eine Verpflichtung zur weiteren Prüfung des vom Fremden gestellten Antrages auf internationalen Schutz besteht auch unionsrechtlich nicht, sondern - sollte keine freiwillige Ausreise des Fremden in den anderen Mitgliedstaat erfolgen - nur (noch) die Verpflichtung zur Überstellung in den für diese weitere Prüfung zuständigen Mitgliedstaat. Von daher gibt es auch keinen Grund, den Fremden in diesem Stadium auch innerstaatlich als "Asylwerber" oder als Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zu behandeln und nur unter den Bedingungen des § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FrPolG 2005, die von einem (in Österreich) noch nicht rechtskräftig beendeten Asylverfahren ausgehen, in Schubhaft nehmen zu dürfen. Daraus folgt, dass die BH als Rechtsgrundlage für die Schubhaft gegen den Fremden zu Recht § 76 Abs 1 FrPolG 2005 herangezogen hat.Ein Fremder hat ungeachtet der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, weiterhin als "Asylwerber" iSd Artikel 2, Litera d, der Dublin II-Verordnung - diese Bestimmung versteht unter dem "Antragsteller" bzw. "Asylwerber" einen Drittstaatsangehörigern, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist - zu gelten. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass ihm auch aus innerstaatlicher Sicht "Asylwerbereigenschaft" zukommen müsste. In diesem Zusammenhang ist eine vom Wortlaut der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 /, A, b, s, 2a FrPolG 2005) abweichende, zur Übereinstimmung mit dem Begriff des "Asylwerbers" iSd Artikel 2, Litera d, der Dublin II-Verordnung führende Auslegung nicht geboten. In der Konstellation, dass der vom Fremden gestellte Antrag auf internationalen Schutz noch nicht inhaltlich geprüft worden ist, ist ausschlaggebend, dass das in Österreich geführte Verfahren zur Bestimmung des zur Asylantragsprüfung zuständigen Staates nach der Dublin II-Verordnung rechtskräftig beendet war. Eine Verpflichtung zur weiteren Prüfung des vom Fremden gestellten Antrages auf internationalen Schutz besteht auch unionsrechtlich nicht, sondern - sollte keine freiwillige Ausreise des Fremden in den anderen Mitgliedstaat erfolgen - nur (noch) die Verpflichtung zur Überstellung in den für diese weitere Prüfung zuständigen Mitgliedstaat. Von daher gibt es auch keinen Grund, den Fremden in diesem Stadium auch innerstaatlich als "Asylwerber" oder als Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zu behandeln und nur unter den Bedingungen des Paragraph 76, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FrPolG 2005, die von einem (in Österreich) noch nicht rechtskräftig beendeten Asylverfahren ausgehen, in Schubhaft nehmen zu dürfen. Daraus folgt, dass die BH als Rechtsgrundlage für die Schubhaft gegen den Fremden zu Recht Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 herangezogen hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210121.X04Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018