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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II;Rechtssatz
Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 stellt in Bezug auf den Verlust der Stellung als "Asylwerber" nur auf die Beendigung des in Österreich geführten Asylverfahrens, sei es durch Einstellung oder Gegenstandslosigkeit oder - durch dessen rechtskräftigen "Abschluss" ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen Abschluss eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der aufgrund der Dublin II-Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird somit das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er -Die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 stellt in Bezug auf den Verlust der Stellung als "Asylwerber" nur auf die Beendigung des in Österreich geführten Asylverfahrens, sei es durch Einstellung oder Gegenstandslosigkeit oder - durch dessen rechtskräftigen "Abschluss" ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen Abschluss eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der aufgrund der Dublin II-Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird somit das in Österreich geführte Asylverfahren iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er -
aufgrund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin II-Verordnung - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist. aufgrund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin II-Verordnung - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210121.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018