RS Vwgh 2013/10/23 2012/03/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1P
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
59/04 EU - EWR
92 Luftverkehr

Norm

12010E004 AEUV Art4;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
62006CJ0409 Winner Wetten VORAB;
AOCV 2008 §3 Abs2;
B-VG Art139;
EURallg;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0103 E 23. Oktober 2013

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis VfSlg 19.512/2011 aus, dass die Aufhebung des § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV 2008 (erst) mit Ablauf des 31. März 2012 in Kraft trat, und somit § 3 Abs 2 zweiter Satz leg cit zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im August 2011 jedenfalls noch in Geltung stand. Doch kann aus dieser - allerdings auf die Aufhebung der Norm im System der Normenkontrolle des Art 139 B-VG bezogenen -Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis VfSlg 19.512/2011 aus, dass die Aufhebung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AOCV 2008 (erst) mit Ablauf des 31. März 2012 in Kraft trat, und somit Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz leg cit zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im August 2011 jedenfalls noch in Geltung stand. Doch kann aus dieser - allerdings auf die Aufhebung der Norm im System der Normenkontrolle des Artikel 139, B-VG bezogenen -

Verfügung nicht abgeleitet werden, dass die belangte Behörde (wie im Übrigen jede andere österreichische Behörde) zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom unionsrechtlichen Gebot, die in Rede stehende Verordnungsbestimmung mangels Mitteilung an die Kommission nicht dem Bf entgegen zu halten, absehen durfte. Die Behörde hatte vielmehr bereits zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 56). Eine andere Vorgangsweise würde dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes - nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurde - zuwider laufen, wobei die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung der in Art 4 Abs 3 AEUV niedergelegten Grundsätze der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Winner Wetten, Rz 58). Verfügung nicht abgeleitet werden, dass die belangte Behörde (wie im Übrigen jede andere österreichische Behörde) zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom unionsrechtlichen Gebot, die in Rede stehende Verordnungsbestimmung mangels Mitteilung an die Kommission nicht dem Bf entgegen zu halten, absehen durfte. Die Behörde hatte vielmehr bereits zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 56). Eine andere Vorgangsweise würde dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes - nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurde - zuwider laufen, wobei die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung der in Artikel 4, Absatz 3, AEUV niedergelegten Grundsätze der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Winner Wetten, Rz 58).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0409 Winner Wetten VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030102.X11

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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