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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010E004 AEUV Art4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0103 E 23. Oktober 2013Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis VfSlg 19.512/2011 aus, dass die Aufhebung des § 3 Abs 2 zweiter Satz AOCV 2008 (erst) mit Ablauf des 31. März 2012 in Kraft trat, und somit § 3 Abs 2 zweiter Satz leg cit zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im August 2011 jedenfalls noch in Geltung stand. Doch kann aus dieser - allerdings auf die Aufhebung der Norm im System der Normenkontrolle des Art 139 B-VG bezogenen -Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis VfSlg 19.512/2011 aus, dass die Aufhebung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AOCV 2008 (erst) mit Ablauf des 31. März 2012 in Kraft trat, und somit Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz leg cit zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im August 2011 jedenfalls noch in Geltung stand. Doch kann aus dieser - allerdings auf die Aufhebung der Norm im System der Normenkontrolle des Artikel 139, B-VG bezogenen -
Verfügung nicht abgeleitet werden, dass die belangte Behörde (wie im Übrigen jede andere österreichische Behörde) zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom unionsrechtlichen Gebot, die in Rede stehende Verordnungsbestimmung mangels Mitteilung an die Kommission nicht dem Bf entgegen zu halten, absehen durfte. Die Behörde hatte vielmehr bereits zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 56). Eine andere Vorgangsweise würde dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes - nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurde - zuwider laufen, wobei die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung der in Art 4 Abs 3 AEUV niedergelegten Grundsätze der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Winner Wetten, Rz 58). Verfügung nicht abgeleitet werden, dass die belangte Behörde (wie im Übrigen jede andere österreichische Behörde) zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom unionsrechtlichen Gebot, die in Rede stehende Verordnungsbestimmung mangels Mitteilung an die Kommission nicht dem Bf entgegen zu halten, absehen durfte. Die Behörde hatte vielmehr bereits zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Rz 56). Eine andere Vorgangsweise würde dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes - nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurde - zuwider laufen, wobei die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung der in Artikel 4, Absatz 3, AEUV niedergelegten Grundsätze der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Hinweis Urteil des EuGH vom 8. September 2010, Winner Wetten, Rs C-409/06, Winner Wetten, Rz 58).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0409 Winner Wetten VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030102.X11Im RIS seit
03.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017