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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Nach der auf dem E des verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, 81/11/0119 (VwSlg 11.625 A/1984) aufbauenden Rechtsprechung ist die Zurechnung einer Verfahrenshandlung im AVG nicht geregelt (Hinweis E vom 11. Oktober 2000, 99/01/0130). Die Prüfung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (Hinweis E VwGH vom 6. Juli 1999, 99/10/0129; E vom 23. April 2007, 2005/10/0140; E vom 31. Juli 2012, 2010/05/0001). Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass zu Zweifeln, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs 3 leg cit. Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen; bestehende Zweifel sind gemäß § 37 AVG aufzuklären, wobei die Beseitigung der Zweifel auch im Rahmen des § 13 Abs 3 AVG erfolgen kann (Hinweis E vom 24. Oktober 2000, 97/05/0162). Hiebei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhalts einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung (Hinweis E vom 28. Juli 2010, 2010/02/0112). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden soll (Hinweis VwSlg 11.625 A/1984 und E vom 16. März 1995, 94/16/0192).Nach der auf dem E des verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, 81/11/0119 (VwSlg 11.625 A/1984) aufbauenden Rechtsprechung ist die Zurechnung einer Verfahrenshandlung im AVG nicht geregelt (Hinweis E vom 11. Oktober 2000, 99/01/0130). Die Prüfung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (Hinweis E VwGH vom 6. Juli 1999, 99/10/0129; E vom 23. April 2007, 2005/10/0140; E vom 31. Juli 2012, 2010/05/0001). Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass zu Zweifeln, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG noch eines Verbesserungsauftrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, leg cit. Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen; bestehende Zweifel sind gemäß Paragraph 37, AVG aufzuklären, wobei die Beseitigung der Zweifel auch im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgen kann (Hinweis E vom 24. Oktober 2000, 97/05/0162). Hiebei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhalts einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung (Hinweis E vom 28. Juli 2010, 2010/02/0112). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden soll (Hinweis VwSlg 11.625 A/1984 und E vom 16. März 1995, 94/16/0192).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030083.X02Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014