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L65004 Jagd Wild OberösterreichNorm
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1;Rechtssatz
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann dem OÖ JagdG 1964 keine implizite Regelung entnommen werden, die - abweichend von § 55 VStG - die Tilgung der in Rede stehenden Nebenstrafe (Verlust der Fähigkeit eine Jagdkarte zu erlangen) ausschließen würde:Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann dem OÖ JagdG 1964 keine implizite Regelung entnommen werden, die - abweichend von Paragraph 55, VStG - die Tilgung der in Rede stehenden Nebenstrafe (Verlust der Fähigkeit eine Jagdkarte zu erlangen) ausschließen würde:
Nimmt man dazu den Katalog des § 39 Abs 1 OÖ JagdG 1964 in den Blick, so ergibt sich, dass bei jenen Verweigerungstatbeständen, denen (gerichtliche) Straftaten oder Verwaltungsübertretungen zu Grunde liegen (lit d bis lit f), zeitlich gestaffelte Grenzen normiert werden. Diese reichen von "höchstens sieben Jahre(n)" (lit d) bis "höchstens zwei Jahre(n)" (lit f); nur im Fall des § 93 Abs 4 OÖ JagdG 1964 wird unmittelbar an die im Straferkenntnis ausgesprochene Dauer angeknüpft. Selbst bei Begehung schwerster Verbrechen ist also die mögliche Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte zeitlich begrenzt mit sieben Jahren, nämlich ab Rechtskraft des Urteils (vgl § 39 Abs 4 OÖ JagdG1964), nicht etwa erst ab Vollzug oder Tilgung.Nimmt man dazu den Katalog des Paragraph 39, Absatz eins, OÖ JagdG 1964 in den Blick, so ergibt sich, dass bei jenen Verweigerungstatbeständen, denen (gerichtliche) Straftaten oder Verwaltungsübertretungen zu Grunde liegen (Litera d bis Litera f,), zeitlich gestaffelte Grenzen normiert werden. Diese reichen von "höchstens sieben Jahre(n)" (Litera d,) bis "höchstens zwei Jahre(n)" (Litera f,); nur im Fall des Paragraph 93, Absatz 4, OÖ JagdG 1964 wird unmittelbar an die im Straferkenntnis ausgesprochene Dauer angeknüpft. Selbst bei Begehung schwerster Verbrechen ist also die mögliche Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte zeitlich begrenzt mit sieben Jahren, nämlich ab Rechtskraft des Urteils vergleiche Paragraph 39, Absatz 4, OÖ JagdG1964), nicht etwa erst ab Vollzug oder Tilgung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030099.X04Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017