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L65000 Jagd WildNorm
JagdG OÖ 1964 §39;Rechtssatz
Wenn die Behörde argumentiert, bei der (Verweigerung der) Ausstellung einer Jagdkarte handle es sich um ein Administrativ- und nicht ein Verwaltungsstrafverfahren bzw eine in dessen Zuge vorzunehmende Strafbemessung, greift dies zu kurz, sind doch die Tilgungswirkungen des § 55 VStG nicht etwa eingeschränkt auf Verwaltungsstrafverfahren, vielmehr gilt gemäß Abs 1, dass - mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften - ein Straferkenntnis nach Ablauf von fünf Jahren getilgt ist. Zu prüfen ist daher, ob im OÖ JagdG 1964 insofern "anderes bestimmt" ist.Wenn die Behörde argumentiert, bei der (Verweigerung der) Ausstellung einer Jagdkarte handle es sich um ein Administrativ- und nicht ein Verwaltungsstrafverfahren bzw eine in dessen Zuge vorzunehmende Strafbemessung, greift dies zu kurz, sind doch die Tilgungswirkungen des Paragraph 55, VStG nicht etwa eingeschränkt auf Verwaltungsstrafverfahren, vielmehr gilt gemäß Absatz eins,, dass - mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften - ein Straferkenntnis nach Ablauf von fünf Jahren getilgt ist. Zu prüfen ist daher, ob im OÖ JagdG 1964 insofern "anderes bestimmt" ist.
Eine solche - ausdrückliche - Regelung fehlt; § 39 OÖ JagdG 1964Eine solche - ausdrückliche - Regelung fehlt; Paragraph 39, OÖ JagdG 1964
nimmt auf eine allfällige Tilgung von gerichtlichen Verurteilungen und wegen Verwaltungsübertretungen verhängter Straferkenntnisse nicht Bezug. Dies schließt allerdings noch nicht aus, dass dem Gesetz - unter Bedachtnahme auf den Gesamtzusammenhang und den Normzweck - implizit eine solche Regelung innewohnt.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030099.X03Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017